Wer zahlt meine Mehrarbeit?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage beträgt. Der Arbeitgeber kann aber auch vor Ablauf von drei Kalendertagen die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer die Kosten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tragen. Der privat versicherte Patient muss sie also selbst bezahlen und…
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