Kindesmisshandlung im Praxisalltag

Wenn Eltern krank machen: Medizinische Kindesmisshandlung

Aus der Fachliteratur
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Wenn Eltern ihre Kinder von Arzt zu Arzt schleppen, um vermeintliche Beschwerden abklären zu lassen, sollte man irgendwann hellhörig werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die angegebenen Symptome nicht mit den erhobenen Befunden im Einklang stehen. (Symbolbild)

Die vom Elternteil geschilderten Symptome eines Kindes passen nicht zu den medizinischen Befunden? Es gibt kein Krankheitsbild, das die Beschwerden erklären könnte? Werden zudem ständig verschiedene Kolleginnen und Kollegen konsultiert? Dann könnte eine bestimmte Form der Kindesmisshandlung vorliegen.

Gewalt an Kindern und Jugendlichen kann sich in unterschiedlicher Weise ausdrücken. Eine davon ist die medizinische Kindesmisshandlung. Dabei erhält ein Kind oder eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher unnötige medizinische Interventionen, die von einer engen Betreuungsperson – meist der Mutter – provoziert werden.

Früher wurde der Begriff Münchhausen-by-proxy-Syndrom verwendet (s. Kasten). Allerdings suggeriert er eine psychiatrische Diagnose bei der Täterin oder dem Täter und lenkt den Fokus vom betroffenen Kind ab, schreibt die Arbeitsgruppe um Dr. Dr. Chryssa­ Grylli­ von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde der Medizinischen Universität Wien. Die Bezeichnung medizinische Kindesmisshandlung stellt das Erleben des Kindes in den Vordergrund und vermittelt klar, dass es sich um ein Opfer von Misshandlung handelt. Sie dient als Oberbegriff für Situationen, in denen unnötige und potenziell schädigende medizinische Maßnahmen bis hin zu Operationen durchgeführt werden, die durch das Verhalten der Bezugsperson des Kindes getriggert werden.

Münchhausen war einmal

Im Jahr 1977 wurde das Münchhausen-by-proxy-Syndrom erstmals ­beschrieben. Seither hat sich die Terminologie erheblich gewandelt. In den USA ist die Bezeichnung „medical child abuse“ (medizinische Kindesmisshandlung) üblich, in Großbritannien spricht man eher von „fabricated or induced illness“ (fabrizierte und/oder induzierte Krankheit). In Deutschland hat sich in den letzten Jahren der erste Begriff durchgesetzt, in Österreich der zweite. Beide ersetzen heute den Terminus Münchhausen-by-proxy-Syndrom.

Bestimmte Verhaltensweisen sollten hellhörig machen

In Abgrenzung dazu liegt eine perplexe Krankheitsdarstellung vor, wenn alarmierende Anzeichen (s. Infobox) vorhanden sind, aber aktuell (noch) keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Kindes besteht. Diese Situation kann eine Vorstufe der medizinischen Kindesmisshandlung darstellen.

Anzeichen für medizinische Kindesmisshandlung

  • Es liegen ungewöhnliche Untersuchungsergebnisse vor, z. B. außergewöhnliche Infektionserreger oder biochemische Befunde.

  • Das Ansprechen auf die Behandlung ist unerklärbar schlecht und/oder neue Symptome treten auf.

  • Merkmale der Krankheit des Kindes können physiologisch so nicht vorkommen (z. B. Angabe von großem Blutverlust, aber kein Nachweis eines Hämoglobin­abfalls).

  • Nach Trennung des Kindes von der Betreuungsperson bilden sich die Symptome zurück oder verschwinden komplett.

Bei der Betreuungsperson können folgende Auffälligkeiten auf eine perplexe Krankheitsdarstellung oder medizinische Kindesmisshandlung hindeuten:

Im Verdachtsfall strukturiert und interdisziplinär vorgehen

Eine perplexe Krankheitsdarstellung oder medizinische Kindesmisshandlung sollte in Betracht gezogen werden, wenn Anzeichen und Symptome nicht zusammenpassen oder nicht reproduzierbar sind, Laborbefunde nicht mit dem klinischen Bild übereinstimmen, keine bekannte medizinische Ursache die Symptomatik erklärt oder wenn ein „Doctor-Hopping“ vorliegt. 

Im Verdachtsfall ist ein strukturiertes und interdisziplinäres Vorgehen erforderlich, betonen die Expertinnen und Experten. In Deutschland werden Kinderschutzgruppen bzw. -ambulanzen oft erst spät kontaktiert. Es sollte geprüft werden, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Falls ja, ermöglicht dies die Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt – auch gegen den Willen der Betreuungsperson. Eine Behandlungs- und Hilfeplanung sollte eng mit dem Jugendamt und ggf. mit dem Familiengericht erfolgen. Eine Verpflichtung zur polizeilichen Anzeige gibt es den Autorinnen und Autoren zufolge in Deutschland nicht.

Grylli C et al. Rechtsmedizin 2025; 35: 457-466; doi: 10.1007/s00194-025-00805-0

Dr. Andrea Wülker

Dr. Andrea Wülker hat in Freiburg Medizin studiert und anschließend in der Orthopädie und inneren Medizin gearbeitet. Seit vielen Jahren ist sie als freie Autorin für verschiedene Titel der Medical Tribune tätig.

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