Ärzte müssen Patienten vom „Doktor-Hopping“ abhalten

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat hohe Anforderungen an Praxisgemeinschaften (PG) postuliert: Die Ärzte müssen gegenüber dem Patienten eindeutig und unaufgefordert klar machen, dass es sich um zwei oder mehrere getrennte Praxen handelt und eine Behandlung bei einem der anderen Ärzte nicht ohne weiteres zulässig ist. Schon gar nicht dürfen durch die Praxisorganisation – wie zum Beispiel zeit- oder tageweise versetzte Sprechstunden – Doppelinanspruchnahmen provoziert werden!

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