Kann‘s vorm Beschwerdeausschuss noch schlimmer kommen?

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Eine Honorarkürzung oder ein Arzneiregress flattert in die Praxis. Kann der Vertragsarzt die Sache durch einen Widerspruch noch „schlimmer“ machen, sprich: Kann der Regressbetrag im Widerspruchsverfahren noch erhöht werden? Dieser Frage geht Rechtsanwalt Rainer Kuhlen nach.

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