Mehr Freiheit für Patienten und ihre Ärzte

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Wenn bei einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht, muss auch die GKV eine vom Patienten gewählte und vom Arzt angewandte erfolgversprechende alternative Behandlungsmethode finanzieren. Dies gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann, wenn „eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“.

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