Mehr Klarheit für Regress-Abwehr

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wichtige Entscheidung zur Arznei-Richtgrößenprüfung gefällt: Richtgrößen eines Jahres müssen dem Arzt im Vorhinein bekannt sein, sonst gelten sie nicht, und es kann auf ihrer Basis nicht geprüft werden. Allerdings gelten dann die Werte des Vorjahres oder es wird anhand des Fachgruppendurchschnitts geprüft (Bericht unten auf der Seite). Das BSG bekräftigt: Kassen müssen nicht alle Rezepte vorlegen, es sei denn, der Arzt kann das elektronische Material der Kassen mit hinreichend vielen Beispielen erschüttern (Bericht nachstehend).

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