Tötungsdelikte in der Medizin – Vom Verdacht zur Verurteilung
Wie laufen die Ermittlungen ab, falls Ärztinnen oder Ärzte verdächtigt werden, jemanden getötet zu haben? Welche Faktoren beeinflussen das Strafmaß? In einer Podcastfolge zu Tötungsdelikten in der Medizin gibt ein Strafverteidiger Antworten.
Wie laufen die Ermittlungen ab, falls Ärztinnen oder Ärzte verdächtigt werden, jemanden getötet zu haben? Und wovon hängt das Ausmaß der Strafe ab? Darauf gibt ein Strafverteidiger im zweiten Teil der Podcast-Doppelfolge zu Tötungsdelikten in der Medizin Antworten.
Ein Mensch stirbt, eine Weile nachdem ihm eine Pflegekraft Arzneimittel gespritzt hat. Für die Todesfeststellung wird die Hausärztin oder der Hausarzt hinzugezogen. Bei der Leichenschau entsteht bei ihr oder ihm aber die Vermutung: Dieser Tod könnte kein natürlicher gewesen sein. Was nun?
Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, die Polizei zu rufen, wenn der Verdacht auf ein Tötungsdelikt besteht, erklärt der Münchner Strafverteidiger Prof. Dr. Florian Zenger von der Kanzlei Zenger & Kahle in einer neuen Folge des Podcasts O-Ton Allgemeinmedizin.
Leichnam, Medikamente undAkte werden beschlagnahmt
Anschließend rückt der Kriminaldauerdienst an – jene Einheit der Kriminalpolizei, die rund um die Uhr für schwerwiegende Verbrechen erreichbar ist. Sie sichert Beweise, bevor sie verschwinden. Im medizinischen Kontext bedeutet das mitunter die Beschlagnahmung von Leichnam, Medikamenten und Patientenakte. Es folgt eine Obduktion durch die Rechtsmedizin, durch die sich weitere Verdachtsmomente ergeben können. „Erhärtet sich der Verdacht eines Tötungsdelikts und man hat auch einen Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, dann kommt es in der Regel zu einer Untersuchungshaft“, erklärt Prof. Zenger.
Der Gerichtsprozess findet vor einer spezialisierten Kammer des jeweiligen Landgerichts statt, der Schwurgerichtskammer. Im Verfahren gilt es zu klären, ob der Täter oder die Täterin absichtlich getötet hat. Denn nicht jeder Tod durch falsch dosierte Medikamente ist automatisch ein vorsätzliches Verbrechen, stellt der Strafverteidiger klar.
Wer nicht lege artis handelt und dabei jemanden tötet, macht sich der fahrlässigen Tötung schuldig. Das ist laut Prof. Zenger eine Sorgfaltspflichtverletzung, aber noch kein Vorsatz. Ein solcher bedeute, dass jemand den Tod eines anderen Menschen bewusst in Kauf genommen oder aktiv herbeigeführt hat. Dies nachzuweisen, sei allerdings sehr schwierig – insbesondere wenn die angeklagte Person im Prozess schweigt. „Häufig muss man aus den objektiven Umständen versuchen, einen Rückschluss auf die innere Sicht des Täters oder der Täterin zu nehmen.“
Selbst wenn die Täterin oder der Täter nachweislich absichtlich getötet hat, liegt aber noch nicht automatisch Mord vor, auch wenn dies alltagssprachlich oft gleichgesetzt wird. Es könne sich auch um Totschlag handeln, differenziert der Experte. Letzterer kann milder bestraft werden als Mord, für den eine lebenslange Freiheitsstrafe zwingend ist.
In welche dieser Kategorien ein Tötungsdelikt eingeordnet wird, kommt ganz darauf an, welche Tatmerkmale vorlagen – zum Beispiel, welche Gründe der Täter oder die Täterin hatte oder wie er oder sie vorgegangen ist. Wer heimtückisch handelt – also bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers ausnutzt –, erfüllt ein klassisches Mordmerkmal. Im medizinischen Kontext ist das durchaus denkbar: Eine nichtsahnende, bettlägerige Person, der tödliche Substanzen verabreicht werden, kann als arglos und wehrlos angesehen werden.
Ein Erlösungsmotiv kann strafmildernd wirken
Allerdings könne dieses Merkmal in bestimmten Fällen wieder eingeschränkt werden, so der Strafverteidiger. Und zwar dann, „wenn die Tötung nicht in feindlicher Willensrichtung ausgeübt wird. Wenn man also davon ausgeht, der Täter oder die Täterin wollte wirklich zum Besten des Opfers handeln“. Manchmal kann ein Erlösungsmotiv sogar einen minderschweren Fall von Totschlag begründen. „Da muss aber schon viel zusammenkommen. Zum Beispiel ein langer Leidensweg einer Person, den man kaum mehr mitertragen kann“, schränkt Prof. Zenger ein.
Es gibt Situationen am Lebensende von Patientinnen und Patienten, in denen medikamentöse Symptomlinderung und ein vorzeitiger Tod in Verbindung stehen können. Wie solche Situationen rechtlich bewertet werden, welche Rolle das Vertrauen der Opfer zu den Täterinnen und Tätern für das Strafmaß spielt und welche Chancen die Angehörigen der Opfer auf eine Entschädigung haben, hören Sie in der vollständigen Podcastfolge.
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