Vorsorgeabzug weiter beschränkt

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Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht verfassungswidrig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen XI R 41/99. Geklagt hatte ein Freiberufler u.a. mit dem Argument, er sei durch die Beschränkung des Abzuges seiner Vorsorgeleistungen wie z.B. Kranken- und Lebensversicherung gegenüber Angestellten benachteiligt, etwa weil diese Arbeitgeberbeiträge erhielten.

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