Wann die GKV Alternativmethoden erstatten muss

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Steht bei einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung, muss die GKV eine vom Patienten gewählte und vom Arzt angewandte Erfolg versprechende alternative Behandlungsmethode finanzieren. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Vorgabe jetzt bei drei konkreten Entscheidungen umgesetzt.

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