Nie bedrängen, gut erklären

Frauen nach einer Vergewaltigung optimal versorgen

Leitlinie
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Eine neue S1-Leitlinie definiert erstmals klare Standards für die medizinische Versorgung weiblicher Opfer sexualisierter Gewalt definiert.

Eine neue S1-Leitlinie definiert erstmals klare Standards für die medizinische Versorgung weiblicher Opfer sexualisierter Gewalt definiert. Sie bündelt traumainformierte Untersuchung, Spurensicherung, STI-Screening und Notfallverhütung – konsequent unter dem Primat der Selbstbestimmung.

Eine neue Leitlinie thematisiert erstmals die ärztliche Versorgung von weiblichen Opfern sexualisierter Gewalt. Dazu gehören neben körperlicher Untersuchung und Behandlung auch die Spurensicherung, das Screening auf sexuell übertragbare Infektionen und Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung. Wichtig bei allem: Die Frau muss selbst entscheiden können, welche Untersuchungen sie wahrnimmt und welche nicht.

Empathie, Erfahrung und Expertise sind gefragt, wenn eine Frau nach einer Vergewaltigung ärztliche Hilfe sucht, heißt es in der S1-Leitlinie „Empfehlungen zur Betreuung und Versorgung von weiblichen Betroffenen sexualisierter Gewalt“. Wer sexualisierte Gewalt ausübt, dem geht es meist nicht um die Befriedigung sexuellen Verlangens, sondern um Machtdemon­stration und Kontrolle. Die schwerste Form stellt die Vergewaltigung dar, die oft gravierende somatische, psychische und soziale Folgen hat.

Die Glaubwürdigkeit der Betroffenen nicht anzweifeln

Eine kompetente Erstversorgung kann die Verarbeitung dieses Traumas positiv beeinflussen. Dabei sollte man die Glaubwürdigkeit der Betroffenen weder hinterfragen noch anzweifeln, damit müssen sich ggf. später die Gerichte befassen. Unterstützung zusichern, Verständnis zeigen und Pausen anbieten sind hilfreiche Strategien. Wichtig ist es zudem, Wartezeiten zu vermeiden und einen möglichst ruhigen, geschützten Raum zu wählen. In der Regel erfolgt die Untersuchung der Frauen durch gynäkologische und rechtsmedizinische Kolleginnen und Kollegen, die in traumainformierter Gesprächsführung geschult sein sollten. Optimalerweise sind dabei zwei Personen anwesend. Den Wunsch der Betroffenen nach weiblichem oder männlichem Personal gilt es soweit möglich zu berücksichtigen. Zudem sollte immer eine weibliche Vertrauensperson anwesend sein. Als ggf. erforderliche Dolmetscher sind Freundinnen, Freunde und Familienangehörige aber besser zu vermeiden.

Sich einer medizinischen Untersuchung und Sicherung von Beweismitteln zu unterziehen, bedeutet für die betroffenen Frauen oft ein erneutes Gefühl des Kontrollverlusts. Sie müssen daher gut darüber informiert werden, welche Möglichkeiten der Versorgung es gibt. Keinesfalls sollte man sie zu einzelnen Maßnahmen drängen, nur über deren Bedeutung aufklären. Es gibt die Option einer polizeilichen Anzeige, der vertraulichen Spurensicherung und der reinen medizinischen Versorgung. Die Schilderung zum Tathergang kann dabei dokumentiert werden, muss aber nicht, falls die Frau dies nicht wünscht.

Hat die Betroffene bereits Anzeige bei der Polizei erstattet, erfolgt die Untersuchung im Auftrag der Ermittlungsbehörden. Stimmt sie der Untersuchung zu, werden Dokumentation und Asservate der Polizei übergeben. Oft möchten Polizeibeamte auch beim Anamnesegespräch anwesend sein, die Patientin muss dies aber genehmigen. Bei gynäkologischen Untersuchungen sollte ein Sichtschutz genutzt werden. Stimmt die Frau einer Untersuchung nicht zu, wird die Staatsanwaltschaft in der Regel auf die Sicherung von Beweismitteln verzichten.

Ist bisher keine Anzeige erfolgt, gibt es die Möglichkeit der vertraulichen Spurensicherung durch rechtsmedizinische Institute, die man der Patientin anbieten sollte. Wo die später eventuell vor Gericht zu verwertenden Asservate gelagert werden, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Dadurch haben die Frauen die Möglichkeit, in Ruhe über eine Anzeige nachzudenken oder auch das Material später vernichten zu lassen.

Meldet die Frau eine forensische Untersuchung vorher an, sollte man sie darüber informieren, dass sie möglichst nicht baden oder duschen sollte und sich am besten auch nicht umkleidet. Beim Samenerguss in die Mundhöhle sollte sie laut Leitlinie bis zur Untersuchung auf Essen, Trinken, Zähneputzen, Mundspülungen und Rauchen verzichten.

Wichtig zu wissen: Auch nach einer Körperreinigung kann eine Spurensicherung noch sinnvoll sein, weil Kleinstmengen genetischen Fremdmaterials mitunter ausreichen zum DNA-Nachweis. In vaginalen Abstrichen sind Spermien innerhalb der ersten 72 Stunden nachweisbar, in Einzelfällen bis zu sieben Tage.

Der Betroffenen auch eine Notfallverhütung anbieten

Manche Frauen lehnen eine Spurensicherung ab, sie möchten nur medizinisch versorgt und beraten werden. Dabei werden Verletzungen erfasst, dokumentiert und behandelt. Außerdem ist ggf. bei unzureichendem oder unbekanntem Impfschutz an eine passiv-aktive Tetanusimmunisierung zu denken. Sofern sich die Betroffene innerhalb von fünf Tagen nach der Tat vorstellt, sollte man ihr eine Notfallverhütung anbieten – mit Levonorgestrel, Ulipristalacetat oder durch Einlegen einer Kupferspirale. Vorher ist aber ein Schwangerschaftstest erforderlich.

Auch ein Screening auf sexuell übertragbare Infektionen (STI) ist sinnvoll, das HIV, Hepatitis B, Hepatitis C, Treponema pallidum, Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae, Mycoplasma genitalium und Trichomonas vaginalis abdecken sollte. Neben der Erfassung des Ausgangsbefunds sind dabei Verlaufsuntersuchungen nach zwei, sechs, zwölf und 24 Wochen notwendig. Eine vorbeugende Antibiotikagabe ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, beim Täter ist eine floride STI bekannt oder die Frau wünscht eine Prophylaxe.

S1-Leitlinie „Empfehlungen zur Betreuung und Versorgung von weiblichen Betroffenen sexualisierter Gewalt“; AWMF-Register-Nr. 015-097; www.awmf.org