Neue GKV-Früherkennung ab 50

Lungenkrebs-Screening: 15 Packungsjahre, EBM, NDCT

Abrechnungstipp
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Lungenkrebs-Screening als GKV-Leistung für 50- bis 75-Jährige mit hohem Rauchrisiko.

Seit 1. April 2026 ist das Lungenkrebs-Screening per Niedrigdosis-CT neue GKV-Leistung für 50- bis 75-Jährige mit hohem Rauchrisiko. Wer anspruchsberechtigt ist, wie die Aufklärung läuft und welche neuen EBM-Ziffern die Beratung vergüten.

Aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter zwischen 50 und 75 Jahren können seit dem 1. April 2026 ein Lungenkrebs-Screening als neue Früherkennungsmaßnahme der GKV in Anspruch nehmen. Die Steuerung läuft über Hausärztinnen und -ärzte sowie Internistinnen und Internisten.

Ende 2025 erweiterte der G-BA die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie um die „Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs“. Der für den EBM zuständige Ausschuss zog nach. Allerdings bedurfte es wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen KBV und GKV-Spitzenverband einer Vermittlung im Erweiterten Bewertungsausschuss. Die EBM-Neuregelung trat zum 1. April in Kraft.

Ziel ist eine deutliche Senkung der Sterblichkeit durch das frühzeitige Erkennen von Lungenkarzinomen bei 50- bis 75-Jährigen  mit erhöhtem Risiko aufgrund ihres Zigarettenkonsums. Diese Einschränkungen sind allerdings bedauerlich, denn solche Erkrankungen können in jeder Altersgruppe und auch bei anderer toxischer Exposition vorkommen.

Am Screening teilnehmen können Personen, die mindestens 25 Jahre ohne lange Unterbrechung geraucht haben und einen Konsum von mindestens 15 „Packungsjahren“ haben. Das Rauchen von 20 Zigaretten pro Tag über ein Jahr lang entspricht einem „Packungsjahr“.

Eine Untersuchung wird von der GKV alle zwölf Monate bezahlt. Hatte die oder der Betreffende innerhalb der letzten zwölf Monate aus anderen Gründen eine CT-Untersuchung der Lunge, die zur Befundung hinsichtlich eines Lungenkarzinoms geeignet war, besteht der Anspruch frühestens zwölf Monate nach diesem Zeitpunkt.

Nutzen und Schaden einer CT sind zu erläutern

Der Verlauf der Vorsorgeuntersuchung ist mehrstufig: Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Innere und Allgemeinmedizin sowie für Innere Medizin können die Indikation zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT) als Lungenkrebs-Früherkennung stellen, indem sie die relevanten anamnestischen Daten erheben und einen Bericht erstellen, aus dem der Zigarettenkonsum der Person sowie das medizinische Eignungsprofil hervorgeht. Sie händigen diesen Bericht der Patientin oder dem Patienten aus und informieren mündlich sowie mithilfe einer Infobroschüre über Nutzen und Schaden einer NDCT. Es folgt die Überweisung an eine radiologische Einrichtung mit NDCT-Genehmigung der KV.

Dr. Zimmermanns Tipp

Der Aufwand beim Lungenkrebsscreening mag auf den ersten Blick hoch erscheinen. Dem ist aber nicht so.Der Bericht kann formlos erfolgen und muss lediglich zusammen mit der Überweisung zur Radiologieeinrichtung der Patientin oder dem Patienten übergeben werden.

Gegenüber der KV genügt eine Selbsterklärung als Wissensnachweis. Bei den abrechnungsberechtigten Fachgruppen wird dieser als „im Rahmen der Facharztweiterbildung erworben“ angenommen. Die zusätzliche Fortbildung bei der Landesärztekammer ist freiwillig.

Die Beratung nach GOP 01876 kann, wenn sie 15 Minuten gedauert hat, dreimal zum Ansatz kommen. Das ergibt 2026 immerhin 33,21 Euro – bei einer „Plausibilitätszeit“ von 12 Minuten.

Die GOP 01875 und 01876 haben keine Ausschlussbestimmungen. Eine durchaus sinnvolle Kombination mit nahezu allen anderen Vorsorgeleistungen wäre deshalb ggf. sogar in einer Sitzung möglich.

Die Patientenbroschüre zur Aufklärung können Ärztinnen und Ärzte kostenfrei bei ihrer KV anfordern. Eine PDF-Version ist auf der Website des G-BA abrufbar.

Das weitere Vorgehen bei der Radiologin oder beim Radiologen ähnelt dem Mammografie-Screening. Die Aufnahmen werden zunächst durch Erstbefunder begutachtet. Ist der NDCT-Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, wird von der Praxis eine weitere Spezialistin oder ein Spezialist zur Zweitbefundung eingebunden.

Vor der Abrechnung müssen die Ärztinnen und Ärzte für Allgemein- bzw. Innere Medizin ihrer KV nachweisen, dass sie bei der Facharztweiterbildung oder per Fortbildung Wissen in der Lungenkrebsfrüherkennung erworben haben. Dieser Nachweis kann durch eine Selbsterklärung erfolgen und/oder durch Teilnahme an einer von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildung. Dabei wird Folgendes vermittelt:

Zwei neue Positionen im EBM für Beratung und Bericht

Eine KV-Genehmigung für die Abrechnung der Leistungen ist nicht erforderlich. Die einmalige Erstberatung beim Lungenkrebs-Screening kann nach der GOP 01876 (87 Punkte bzw. 11,08 Euro) je vollendete fünf Minuten bis zu einer Dauer von 15 Minuten und damit höchstens dreimal berechnet werden. Das Erstellen des Berichts wird einmal im Krankheitsfall nach GOP 01875 (39 Punkte bzw. 4,97 Euro) abgerechnet. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Die Plausi-Prüfzeiten betragen zwei (GOP 01875) bzw. vier Minuten (GOP 01876).

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