Krankenkassen müssen Progesteron-Therapie zum Schwangerschaftserhalt nach IVF bezahlen
Ein guter Tag für Patientinnen, die dank einer künstlichen Befruchtung (ART = assistierte Reproduktionstherapie) schwanger geworden sind. Nach aktuellem Urteil des Sozialgerichts München ist die Verordnung einer Progesteron-Therapie eine Leistung, deren Kosten vollständig von gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernommen werden müssen – einzige Voraussetzung: Die Therapie dient nach der ART dem Erhalt der Schwangerschaft (Az: S 28 KA 188/22).1 Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Schwangerschaft führende ART GKV-erstattet war oder nicht. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht den Unterschied klar zwischen zum einen der Verordnung von Progesteron (z. B. utrogest® Luteal)2 im Rahmen der ART zur Auslösung einer Schwangerschaft und zum anderen der Progesterongabe im Anschluss zum Erhalt der Schwangerschaft. Das Progesteron-Präparat utrogest® Luteal kann dafür bis zur 12. Schwangerschaftswoche (SSW) angewendet werden. Wird Progesteron während der ART angewendet, wird nach § 27a SGB V die Verordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu maximal 50 %25 von der GKV erstattet. Dient die Behandlung mit Progesteron dagegen ab eingetretener Schwangerschaft deren Erhalt, ist dies Teil der Leistungspflicht der GKV nach den allgemeinen Regeln der §§ 24c bis f SGB V. Das Urteil verweist hierbei explizit auf den Anspruch zur Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden, für die nach § 24e SGB V obendrein eine Erstattung ohne Zuzahlung gilt.
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