Kassen sollen nicht nur für Krebspatienten die Kosten für die Kryokonservierung übernehmen

Erschienen am: 
|
Aktualisiert am:
In § 27a ist bisher geregelt, dass nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden dürfen.

Der Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Krankenkassen für die Kryokonservierung von Keimzellen soll erweitert werden. Das zeigt der Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG).