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Klage des G-BA Eine Richtlinie zur Notfallversorgung sorgt für Streit

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Der G-BA wirft dem Bundesgesundheitsministerium vor, Lösungen durch eigene Erwägungen zu ersetzen, und zieht vor Gericht. Der G-BA wirft dem Bundesgesundheitsministerium vor, Lösungen durch eigene Erwägungen zu ersetzen, und zieht vor Gericht. © iridescentstreet – stock.adobe.com
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Der Gemeinsame Bundesausschuss klagt gegen das Bundesgesundheitsministerium. Dieses hatte als Aufsichtsbehörde eine Richtlinie zur Ersteinschätzung in der stationären Notfallversorgung beanstandet. Ohne Freigabe durch das BMG kann sie nicht in Kraft treten. 

Insbesondere kritisiert G-BA-Vorsitzender Prof. Josef Hecken, das Ministerium ersetze fachliche Lösungen des Gremiums durch eigene fachliche Erwägungen. Dies gehe weit über eine rechtliche Prüfung hinaus. Zudem nehme das BMG fälschlicherweise an, der G-BA sei verpflichtet, Vergütungsregelungen festzulegen.

Da die Richtlinie eine Unterteilung der Patienten in verschiedene Dringlichkeitsstufen vorsieht, sah das Ministerium auch die Patientensicherheit gefährdet. Prof. Hecken lässt dies nicht gelten: „Das Einordnen von Hilfesuchenden in verschiedene Gruppen mit unterschiedlichem Behandlungsbeginn ist etablierte und originäre ärztliche Aufgabe.“ 

Des Weiteren monierte das Minis­terium, dass gemäß der Richtlinie auch Hilfesuchende im Krankenhaus standardisiert ersteingeschätzt werden müssen, die vom Rettungsdienst dorthin gebracht werden. Es argumentiert, diese Personen hätten sich zur Behandlung an den Rettungsdienst und nicht ans Krankenhaus gewendet. Der G-BA habe daher keine Regelungskompetenz

Prof. Hecken stellt klar: Der Rettungsdienst sei keine Behandlungsebene, sondern lediglich ein Instrument, um Patienten zur ärztlichen Behandlung zu bringen. „Wenn 50 % der Patientinnen und Patienten, die mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme kommen, diese wieder zu Fuß und ohne lebensbedrohliche Symptome verlassen können, wird klar, dass auch hier eine standardisierte und strukturierte fachliche Sicht geboten ist.“ 

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