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Klage gescheitert Kasse zahlt nicht für operative Beinverlängerung

Autor: Michael Reischmann

Statt der Beinverlängerung durch OP verweisen Gericht und Kasse auf Hilfsmittel und Psychotherapie. (Agenturfoto) Statt der Beinverlängerung durch OP verweisen Gericht und Kasse auf Hilfsmittel und Psychotherapie. (Agenturfoto) © kittima – stock.adobe.com
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Eine operative Beinverlängerung, weil eine Frau ihre Körpergröße von 1,50 m für krankheitswertig hält – das muss die Krankenkasse nicht bezahlen.

Eine geringe Körpergröße ist im rechtlichen Sinne keine Krankheit. So hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer jungen Frau entschieden, deren Krankenkasse die Kostenübernahme für eine beantragte operative Beinverlängerung abgelehnt hatte.

Die Frau begründete ihr Anliegen damit, dass sie unter ihrer Körpergröße von 1,47 m psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Ihr Traum sei eine Größe von 1,60 m bis 1,65 m. Das LSG bestätigte die Auffassung der Kasse. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien zu therapieren. 

Quelle: Pressemitteilung – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen / Urteil vom 5. Juli 2022, Az.: L 16 KR 183/21

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