Anzeige

Kriegsdienstverweigerung kostet: 56 000 Euro für ein Medizinstudium

Gesundheitspolitik Autor: Maya Hüss

Für 17 Jahre verpflichtet, nach sechs Jahren Kriegsdienst verweigert - wer zahlt nun die Ausbildung? Für 17 Jahre verpflichtet, nach sechs Jahren Kriegsdienst verweigert - wer zahlt nun die Ausbildung? © fotolia/manu
Anzeige

Ärzte, die ihr Studium von der Bundeswehr bezahlt bekommen und anschließend den Kriegsdienst verweigern, müssen einen Teil der Ausbildungskosten zurückzahlen. Das entschied jetzt ein Gericht.

Zur Rückzahlung von Ausbildungskosten wurde eine Ärztin aufgefordert, die 2006 ihren Dienst als Anwärterin auf eine Offiziersstelle beim Sanitätsdienst der Bundeswehr antrat und sich für insgesamt 17 Jahre verpflichten ließ. Nach sechs Jahren Studienzeit, in der sie unter Wegfall von Geld- und Sachbezügen beurlaubt war, verweigerte sie 2013, ein Jahr nach ihrer Approbation, den Kriegsdienst. Mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wurde sie kurze Zeit später aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen.

Das Bundeswehrverwaltungsamt forderte nun auf Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz einen Teil der Ausbildungskosten zurück. Von insgesamt mehr als 140 000 Euro Kosten für das Studium sollte die ehemalige Soldatin 40 %, also gut 56 000 Euro, an die Bundeswehr zurückzahlen. Auf die Rückzahlung der kompletten Ausbildungskosten wurde verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung eine besondere Härte vorliege.

Doch gegen diese Kostenbeteiligung an der Ausbildung klagte die 30-Jährige. Die Forderung der Bundeswehr sei verfassungswidrig und würde gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie habe schließlich als beurlaubte Soldatin dienstliche Pflichten erfüllen müssen, wie das Vorzeigen eines Studienablaufplanes und Befehlsgehorsam. Auch habe sie sich die Hochschule, an der sie studierte, nicht aussuchen können. Das Verwaltungsgericht München lehnte die Klage ab.

VG München, Urteil vom 12.12.2017, Az.: M 21 K

Anzeige