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Mahnung für ärztliche Leistung an Arbeitgeber geschickt – Schweigepflicht verletzt

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

Auch Zahlungsmuffel haben ein Recht auf Schweigepflicht. Auch Zahlungsmuffel haben ein Recht auf Schweigepflicht. © iStock/chatsimo
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Wer eine Mahnung für eine ärztliche Leistung an den Arbeitgeber des Patienten schickt, kann dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Er verletzt die ärztliche Schweigepflicht.

Die Rechnung, auf deren Bezahlung Sie schon so lange warten, an den Arbeitgeber des zahlungsunwilligen Patienten schicken? Das müsste doch Wirkung zeigen! Schon. Aber nicht im gewünschten Sinne. Einem Arzt wurde jetzt von einem Gericht die Zahlung von Schmerzensgeld aufgebrummt. Der vermeintlich kluge Schachzug verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Die Ehefrau eines Arztes betrieb ein Kosmetikstudio. Ihr Mann behandelte eine Kundin mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Weil der Effekt offensichtlich nicht wie gewünscht war, bezahlte die Kundin die Rechnung nur zum Teil. Bei der dritten Mahnung war es der Arzt leid – er faxte sie an die Arbeitgeberin der Kundin.

Doch auch das brachte die Kundin nicht ins Wanken, sie zahlte weiterhin nicht. Der Arzt und seine Ehefrau sahen sich gezwungen, ihr Geld vor Gericht einzuklagen. Doch die Beklagte widerklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro. Begründung: Sie sei nicht richtig über die Risiken aufgeklärt worden und außerdem verstoße der Versand der Mahnung über ihre Arbeitgeberin gegen die Schweigepflicht.

Das Gericht urteilte: Der Patientin stehe ein Schmerzensgeld für den Faxversand an ihre Arbeitgeberin in Höhe von 1200 Euro zu. Das Fax wurde von einer Mitarbeiterin entgegengenommen, der Arzt habe also die geschützten Daten „einem weiteren Personenkreis zugänglich“ gemacht.

Rechnung aus Kosmetikstudio war ohnehin nicht korrekt

Für die Höhe des Schmerzensgeldes kam es dem Gericht allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dass die Rechnung von einem Kosmetikstudio gekommen sei, ändere daran nichts, es ginge um eine ärztliche Behandlung. Den ausstehenden Betrag der Rechnung müsse die Kundin außerdem auch nicht zahlen: Die Rechnungsstellung über ein Kosmetikstudio sei rechtswidrig gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2019 (AZ: 8 U 164/19)

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