Rückforderung ist nicht rechtens Rückforderungsbescheid: KV verliert gegen Corona-Testcenter
Laut einem aktuellen Urteil dürfen KVen Vergütungen nicht ohne ordnungsgemäße Prüfung der gesamten Dokumentation zurückfordern.
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Die KV Berlin darf von einem Betreiber einer Corona-Teststelle trotz Mehrabrechnung keine gezahlte Vergütung zurückfordern. Das besagt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Kläger hatte von Januar bis März 2022 im Auftrag des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf eine Corona-Teststelle betrieben. Angemeldet hatte er beim Gesundheitsamt eine Kapazität von 250 Testungen pro Tag. Abgerechnet wurden letztlich aber mehr Testungen, die auch von der KV bezahlt wurden. Aufgefallen war das erst in einer Plausibilitätsprüfung.
Prüfung fand fehlerhaft statt
Das Recht auf Rückforderung hat die KV allerdings nicht, entschied die 40. Kammer. Die Körperschaft habe zwar zutreffend festgestellt, dass die Anzahl der abgerechneten Tests die gemeldete Kapazität überschreitet. An dieser Stelle habe die KV die Prüfung aber fehlerhaft abgebrochen, statt die gesamte Dokumentation der Teststelle anzufordern und auszuwerten.
Die unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, der ausnahmsweise zur Aufhebung des Rückforderungsbescheides führe, so das Urteil. Zudem sei der Bescheid aus materiellen Gründen aufzuheben. Dass die Teststelle mehr Testungen vorgenommen und abgerechnet habe, als bei der Registrierung angegeben, begründe für sich betrachtet keinen Rückforderungsgrund. Unterbleibe die Meldung einer erhöhten Testkapazität, habe der Leistungserbringer bei der Abrechnung die geltend gemachten Zahlen lediglich unter deutlich höherem Aufwand plausibel darzulegen.
Soweit die KBV Vorgaben erlassen habe, wonach eine im Umfang eingeschränkte Prüfung möglich sei und nur ein Teil der Dokumentation angefordert und überprüft werden müsse, dürften diese nicht angewendet werden, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle.
Information des OLG Berlin-Brandenburg
Quelle: Urteil vom 24. Juni 2025, Az.: VG 40 K 15/25. Berufung beim OVG ist möglich.