Anti-Korruptionsgesetz Sonderstrafrecht für Angehörige eines Heilberufs?
Auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes und der ärztlichen Berufsordnung verfügen wir über wirksame Mittel zur Ermittlung und Ahndung ärztlicher Korruption. Das gilt auch für Fälle, in denen kein strafrechtlicher Tatbestand vorliegt. Dies betrifft zum Beispiel Zuweisungen gegen Entgelt oder auch falsche Abrechnungen im Bereich der GOÄ. Derartige Verstöße gegen die Berufsordnung ziehen berufsrechtliche Konsequenzen nach sich.
Was aber bewirkt ein Sonderstrafrecht für Angehörige eines Heilberufs? Stärkt es wirklich das Vertrauen in die Heilberufe oder wirkt es nicht vielmehr stigmatisierend und unterstellt Hunderttausenden, die diese Berufe mit großem Engagement ausüben, eine besondere Anfälligkeit für Bestechlichkeit und Korruption?
Gerade das Gesundheitswesen unterliegt – wie kaum ein anderer Bereich – einer Vielzahl von Kontrollen. Darüber hinaus wurden bei allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, ihren Verbänden, beim GKV-Spitzenverband, bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung "Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen" eingerichtet. Dorthin kann sich jeder – auch anonym – mit einem glaubhaften Hinweis auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen wenden. Mit diesen Maßnahmen darf angenommen werden, dass das Entdeckungsrisiko deutlich gestiegen und damit gleichzeitig die Dunkelziffer gesunken ist. Gestiegene Fallzahlen lassen daher nicht automatisch den Schluss zu, dass die Gesamtzahl von Fehlverhalten gestiegen ist.
Ein staatlich gesätes Misstrauen in das Arzt-Patienten-Verhältnis, in die Integrität der Heilberufe erzeugt Zweifel und Unsicherheiten, die letztlich auch den Behandlungserfolg gefährden können. Nicht zuletzt erhöht die Unterstellung unter einen Generalverdacht keinesfalls die Attraktivität der Heilberufe für den so dringend benötigten Nachwuchs.
Über die juristischen Zweifel an diesem Gesetzentwurf, die es zum Beispiel zu den möglichen Auswirkungen auf die eigentlich so erwünschte Kooperation der Heilberufe untereinander gibt, kann ich an dieser Stelle gar nicht näher eingehen.
Nein, Deutschland braucht kein Sonderstrafrecht für Angehörige eines Heilberufs!
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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (6) Seite 3
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.