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Sozialversicherungen: Regierung schichtet die Belastung der Beitragszahler um

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Kassen, die über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben. Kassen, die über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben. © Fotolia/stadtratte
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Höhere Beiträge für die Pflegeversicherung, geringere in der Arbeitslosenversicherung, paritätische Finanzierung der GKV. Die Bundesregierung verschiebt die Regler in der Sozialversicherung gerade so, dass die 40-%-Marke nicht gerissen wird.

Ab dem 1. Januar 2019 zahlen die Arbeitgeber die Hälfte des GKV-Zusatzbeitrags ihrer Mitarbeiter. Dieser variiert je nach Kasse. Im Schnitt liegt er derzeit bei 1 %. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) verspricht den Versicherten eine Entlastung von rund 6,9 Mrd. Euro. Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % teilen sich Arbeitgeber und -nehmer weiterhin hälftig.

Kassen, die über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben. Das Versichertenentlastungsgesetz verpflichtet sie, ihre Rücklagen ab 2020 soweit abzubauen, dass sie die Ausgaben eines Monats nicht mehr überschreiten. Zuvor soll noch der GKV-Finanzausgleich reformiert werden. Ende Juni summierten sich die Reserven der Kassen auf über 20 Mrd. Euro.

7,6 Mrd. Euro mehr für die Pflegeversicherung

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sinkt zum Jahreswechsel per Gesetz um 0,4 Prozentpunkte von 3 auf 2,6 %. Zusätzlich erfolgt per Verordnung eine bis Ende 2022 befristete Absenkung um 0,1 Prozentpunkte.

Dafür steigt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte von bisher 2,55 auf 3,05 %. Für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr werden dann 3,3 % fällig. Minister Spahn rechnet mit Mehreinnahmen für die Pflege von 7,6 Mrd. Euro und Beitragssatzstabilität bis 2022.

Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (2018: monatlich 4425 Euro) niedriger ist als die Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (2018: monatlich 5800 bzw. 6500 Euro Ost/West) ist der gleichzeitige Auf- und Abschlag um 0,5 Prozentpunkte zumindest für Beschäftigte mit höherem Einkommen kein Nullsummengeschäft.

Inklusive des unveränderten Rentenversicherungssatzes von 18,7 % bleibt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge unterm Strich gleich und liegt auch 2019 bei insgesamt 38,75 % plus Zusatzbeitrag für die Krankenkassen. Allerdings erhöhen sich auch wieder die Beitragsbemessungsgrenzen.

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