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Fertilitätserhalt Überarbeitete Richtlinie der Bundesärztekammer

Gesundheitspolitik Autor: Bianca Lorenz

Die Kryokonservierung ist für viele Patienten mit schwerer Erkrankung die einzige Hoffnung auf eine Familiengründung. Die Kryokonservierung ist für viele Patienten mit schwerer Erkrankung die einzige Hoffnung auf eine Familiengründung. © Visual Generation – stock.adobe.com
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Patienten mit schwerer Erkrankung und Kinderwunsch haben Anspruch auf eine Kryokonservierung ihrer Eizellen bzw. Spermien. Die überarbeitete Richtlinie zeigt die Voraussetzungen und den aktuellen Stand der Wissenschaft auf.

Im Mai 2019 trat das Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft. Darin wurde der Anspruch gesetzlich Versicherter auf die Kostenübernahme einer Kryokonservierung von Keimzellen oder Keimzellgewebe vor einer keimzellschädigenden Therapie eingeführt. Angesichts dessen hatte der Vorstand der Bundesärztekammer auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer (BÄK) im Rahmen der turnusgemäßen Aktualitätsprüfung eine umschriebene Fortschreibung der Richtlinie beschlossen.

Information und Aufklärung

Deshalb hat der Ständige Arbeitskreis „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion" nun den aktuellen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bezüglich der Kryokonservierung von Keimzellen sowie Keimzellgewebe ergänzt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Information und Aufklärung.

„Die Betroffenen befinden sich durch ihre Vorerkrankungen bereits in einer schwierigen Situation, in der es besonders sensibel sein kann, das Thema Fertilitätsprotektion anzusprechen“, erklärt Prof. Dr. Jan-Steffen Krüssel, Federführender im für die Richtlinie zuständigen Arbeitskreis. Neben medizinischen Fragestellungen, wie altersentsprechenden Untersuchungen, genetischen Dispositionen, differenzierten biologischen Merkmalen, möglichen Risiken sowie psychischen Belastungen, müssten auch komplexe rechtliche Vorgaben beachtet werden.

Die Richtlinie stellt nun auch den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Kryokonservierung von weiblichen und männlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe wegen keimzellschädigender Therapie oder bei angeborenen (genetischen) Erkrankungen mit einem hohen Risiko für eine Fertilitätseinschränkung fest.

Verfahrenstransparenz und Verantwortung

Im Rahmen der Fortschreibung nahm die Arbeitsgruppe zudem redaktionelle Anpassungen der Richtlinie vor. So stellten sie im Interesse der Verfahrenstransparenz im Anhang der Richtlinie der Beratungsablauf der umschriebenen Fortschreibung dar. Mit der nun vorliegenden umgeschriebenen Richtlinie übernimmt die Ärzteschaft weiterhin Verantwortung in einem Bereich, der durch unterschiedliche Belange eine besonders differenzierte Betrachtung erfordert.

So geht das ärztliche Handeln in der Reproduktionsmedizin Hand in Hand mit vielen Regelungen, die unter anderem vom Verfassungsrecht, Sozialrecht, Transplantationsgesetz, Familienrecht sowie ärztlichem Berufsrecht geprägt werden.

„Angesichts dieser Ausgangslage soll die Richtlinie die verschiedenen Regelungen auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene konkretisieren und den Beteiligten somit die notwendige Rechtssicherheit geben“, so Krüssel.

Quelle: Pressemitteilung der BÄK

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