Cannabisblüten verordnungsfähig lassen
Während die Regierung Cannabisblüten beschränken will, zeigen Daten: Die inhalative Therapie wirkt oft besser als orale Präparate – mit weniger Nebenwirkungen.
Nach der Teillegalisierung von Cannabis zu Konsumzwecken im April 2024 ist es zu einem sprunghaften Anstieg der Importmengen von Cannabisblüten zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken gekommen, während die Verschreibungszahlen für cannabisbasierte Medikamente zulasten der GKV weitgehend stabil blieben. Fachverbände und Sachverständige, die im Januar 2026 an einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags teilnahmen, waren sich einig: Dieser Anstieg ist auf das rasch wachsende Angebot von Telemedizinplattformen zurückzuführen, mit niederschwelligem Zugang zur ärztlicher Verordnung von Cannabisblüten auf Selbstzahlerbasis.
Wie Zweckentfremdung und Vermischung stoppen?
Gelten Medizinalcannabisblüten, die typischerweise inhalativ genutzt werden, überhaupt als Medikament? Diese Frage kam nun überraschend in der Diskussion um eine Ergänzung des Medizinal-Cannabisgesetzes auf. So regt z. B. der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Prof. Dr. Hendrik Streeck an, „die Verabreichung auf Kapseln oder Tropfen zu beschränken“. Ähnlich äußert sich der Parlamentarische Staatssekretär im BMG, Dr. Georg Kippels. Er stellt fest, dass „Cannabisblüten kein geprüftes Arzneimittel“ seien. Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt und der GKV-Spitzenverband fordern für Cannabisblüten ebenfalls andere Regularien als für „reguläre Arzneimittel“.
Offenkundig dreht sich die Debatte nur um den medizinischen Gebrauch solcher Cannabisblüten. Dabei sollte das MedCanG von 2017 speziell deren Verschreibungsfähigkeit herstellen. Als Rezepturarzneimittel inzwischen erhältliche orale Cannabisextrakte waren noch nicht verfügbar. Die einzigen verordnungsfähigen Alternativen damals: das Rezepturarzneimittel Dronabinol (THC), die Fertigarzneimittel Nabiximols (Sativex®) und Nabilon (Canemes®). Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes betonte der Gesetzgeber, dass Personen, die zuvor eine Ausnahmegenehmigung vom BfArM für eine sog. ärztlich begleitete Selbsttherapie mit diesen Blüten erhalten hatten, nachfolgend nicht benachteiligt würden.
Die parallel zum Cannabisgesetz von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Begleiterhebung zeigt klar, dass Cannabisblüten insgesamt wirksamer sind und die Lebensqualität deutlicher verbessern als alternative Fertigarzneimittel – mit weniger unerwünschten Wirkungen. Die Evidenzlage für orale Cannabisextrakte (Ausnahme: das Fertigarzneimittel Sativex®) ist mit jener für Cannabisblüten vergleichbar. Die Mehrzahl der aktuell verschreibungsfähigen oralen Extrakte sind wie auch ihre Blütenvariante Rezepturarzneimittel, die ohne Zulassung verschrieben werden.
Zwar gibt es bis heute nur wenige methodisch hochwertige, kontrollierte Studien mit Medizinalcannabisblüten, vor allem aufgrund der schwierigen Verblindung, doch liegen mittlerweile „Real World“-Daten aus Registern und Umfragen aus allen Kontinenten vor, mit teils mehreren zehntausend Teilnehmenden, in denen über Behandlungserfolge mit Medizinalcannabisblüten berichtet wird. Falsch ist die Annahme, dass eine inhalative cannabisbasierte Therapie in jedem Fall durch eine orale ersetzt werden könne, da aufgrund der Pharmakokinetik große Unterschiede in Wirkbeginn, -maximum und -dauer bestehen.
Ein vollständiges Verschreibungsverbot für diese Blüten würde nicht dazu führen, dass Betroffene auf diese Therapieform komplett verzichteten, sondern sie vielmehr in die Selbsttherapie zurückdrängen – eine Situation, die man mit dem MedCanG eigentlich überwinden wollte. Auf eine Verschreibung von Medizinalcannabisblüten kann daher nicht verzichtet werden, solange nicht in ausreichendem Maße alternative Cannabispräparate zur inhalativen Anwendung verfügbar sind.