Zwangsbehandlung bald auch ohne Klinik
Der Krankenhausvorbehalt steht vor einer Reform. Zwangsbehandlungen sollen künftig auch außerhalb von Kliniken erlaubt sein, wenn der Aufenthalt unzumutbar ist und die Versorgung gesichert bleibt.
Wenn Menschen mit rechtlicher Betreuung eine medizinische Behandlung ablehnen, müssen sie bisher für eine Zwangsmaßnahme ins Krankenhaus gebracht werden – der sogenannte Krankenhausvorbehalt (§ 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB). Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2024 entschieden, dass diese strikte Regel in manchen Fällen zu weit geht und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt.
Der alternative Ort muss klinikähnlich sein
Der neue Gesetzentwurf erlaubt Zwangsbehandlungen außerhalb der Klinik, wenn der Krankenhausaufenthalt für die betroffene Person nicht zumutbar ist. Eine Ausnahme kommt allerdings nur infrage, wenn durch die stationäre Behandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit erhebliche gesundheitliche Schäden drohen. Außerdem muss der alternative Ort – also z. B. das Pflegeheim, in dem die Person lebt – quasi Klinik-Niveau bei der medizinischen Versorgung und Nachbetreuung bieten. Und es muss sichergestellt sein, dass die Gesundheitsrisiken durch die Behandlung außerhalb des Krankenhauses deutlich geringer sind, ohne dass andere schwerwiegende Probleme entstehen.
Auch ein Transport kann zu Schäden führen
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die strenge Krankenhaus-Regel in besonderen Fällen dazu führen kann, dass Betroffene erhebliche gesundheitliche Schäden durch die Verlegung oder Behandlung in der Klinik hinnehmen müssen. Das ist nur vertretbar, wenn diese Gefahr deutlich geringer ist als das schwere Risiko, das durch die Zwangsmaßnahme abgewendet werden soll. Die Neuregelung soll Betroffene vor unnötigen Belastungen schützen und ihre Selbstbestimmung stärken. Gleichzeitig bleibt der Grundsatz, dass Zwangsbehandlungen das allerletzte Mittel sind.
Länder und Verbände können jetzt bis zum 27. März 2026 Stellung nehmen. Die Neuregelung muss dann bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.