Abruptio nach der 12. Woche – die Rechtslage erklärt
Wann sind Abruptiones nach der 12. Woche straffrei möglich? Muss dafür sicher sein, dass die Betroffene ohne den Eingriff eine Krankheit erleiden würde? Und was ist bei der Dokumentation zu beachten? Eine juristische Einordnung.
Rechtliche Struktur
Nach dem § 218 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig und strafbar. § 218a StGB normiert allerdings Ausnahmen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Abbrüchen, die nicht rechtswidrig sind und solchen, die rechtswidrig, aber straflos sind. Nach Ablauf der Zwölf-Wochen-Frist kommt ausschließlich eine Abruptio aufgrund medizinischer Indikation im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB in Betracht (s. Kasten links). Eine embryopathische Indikation ist aus ethischen Gründen gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Fetale Auffälligkeiten sind nur relevant, falls sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Schwangeren begründen.
7 Voraussetzungen einer Indikation nach der 12. Woche
(1) Einwilligung der Schwangeren Die Schwangere muss in den Eingriff, der wie jede Behandlung mit einer Körperverletzung inklusive möglicher Folgen verbunden ist, einwilligen. Die Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist grundsätzlich zu bejahen und vor dem 14. Lebensjahr grundsätzlich zu verneinen. Im Alter zwischen 14 und 16 kommt es auf die Urteilsfähigkeit im Einzelfall an.
(2) Lebens- oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr
Eine Gesundheitsgefahr liegt vor, wenn körperliches oder seelisches Leid durch die Fortführung der Schwangerschaft entstehen oder gesteigert werden kann. Abzugrenzen ist dies vom Eintritt einer Körperverletzung und der Entstehung eines bestimmten Krankheitsbildes; dies ist gerade für den Eintritt der Gesundheitsgefahr nicht erforderlich. Sowohl körperliche als auch psychische Belastungen können eine Indikation begründen, sofern sie eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr erreichen, d. h. über das übliche Maß an Belastung in einer Schwangerschaft wesentlich hinausgehen. Besonders berücksichtigt werden müssen ungewollte Schwangerschaften.Eine Gesundheitsgefahr ist grundsätzlich ganzheitlich nach dem Einzelfall zu beurteilen: Auch eine Summierung verschiedener Faktoren kann Grund zur Annahme sein.
Auch eine Lebensgefahr wegen der Schwangerschaft kann somatischer und psychischer Natur sein. Sofern keine psychiatrische Erkrankung, aber Hinweise auf ein präsuizidales Syndrom vorliegen, muss die Ärztin oder der Arzt nachfragen. Jeder Drohung mit Suizid ist genauso grundsätzlich nachzugehen. Kann die Schwangerschaft beispielsweise Risiken aus Vorerkrankungen wie einer Krebserkrankung oder Depression erhöhen, kann dies ebenfalls eine Lebensgefahr begründen.
(3) Konkrete Gefahr
Da der Schwangerschaftsabbruch geeignet sein muss, die Gesundheitsgefahr „unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Lebensverhältnisse abzuwenden“, muss die Gefahr konkret – nicht jedoch gegenwärtig – sein. Dies ist der Fall, wenn bei Fortbestehen der Schwangerschaft der drohende Schaden voraussichtlich unvermeidbar eintreten wird, was an Anhaltspunkten und nicht an rein spekulativen Vermutungen festgestellt werden muss.
(4) Ultima-Ratio-Prinzip
Der Abbruch muss das letzte Mittel zur Gefahrenabwendung darstellen. Es ist medizinisch zu prüfen, ob die Gefahr faktisch anders abwendbar wäre und falls ja, ob dies unter normativer Wertung zumutbar ist. Die Dokumentation der Alternativen ist dabei haftungsrechtlich entscheidend.
(5) Ärztliche Entscheidung
Ein Abbruch ist dann angezeigt, wenn die behandelnde Person nicht nur medizinische, sondern auch alle anderen ärztlich bedeutsamen Faktoren mitbedacht hat (etwa die individuellen Lebensumstände der Schwangeren). Zu berücksichtigen sind an dieser Stelle aber nur Faktoren, die der Ärztin oder dem Arzt zur Verfügung standen, sie oder er muss nicht ermittelnd tätig werden. Die behandelnde Person hat daher einen gewissen Beurteilungsspielraum, auf den sie sich in etwaigen späteren Gerichtsverfahren berufen kann, sofern nach den Regeln des ärztlichen Standes gehandelt wurde und nach pflichtgemäßer Überprüfung eine Indikation zum Abbruch das Ergebnis war. Ist die ärztliche Erkenntnis nicht ausreichend, um den Einzelfall abschließend zu beurteilen und eine Indikation zu stellen, müssen spezialisierte Fachkräfte wie z. B. Psychiaterinnen und Psychiater oder Sozialarbeiterinnen und -arbeiter hinzugezogen werden.
(6) Durchführung
Der Eingriff muss durch einen approbierten Arzt oder eine approbierte Ärztin erfolgen.
(7) Keine Konfliktberatung
Sofern ein Schwangerschaftsabbruch nach bisher genannten Anforderungen gerechtfertigt ist, ist eine Konfliktberatung nach § 219 StGB gesetzlich nicht erforderlich.
Entscheidend für die spätere Nachvollziehbarkeit ist eine sorgfältige Dokumentation, besonders von:
Anamnese
Diagnose/Verdachtsdiagnose
Beschreibung der konkreten Gefahr/Gefährdung
Begründung der Schwere
Prüfung anderer Maßnahmen
Begründung der Indikation
Je weiter die Schwangerschaft vorangeschritten ist, desto höher sind die Begründungsanforderungen. Insbesondere weil es sich bei einem Schwangerschaftsabbruch um die Abwägung zwischen Schutzgütern der Mutter und dem Lebensrecht des Ungeborenen handelt, verbietet sich jede schematische Lösung.
Weigerungsrecht von Kliniken
Aus der rechtlichen Straffreiheit einer Abruptio folgt kein subjektives Leistungsrecht der Schwangeren gegenüber einer bestimmten Klinik auf den Eingriff. Vielmehr besteht – jedenfalls nach überwiegender Auffassung – ein Weigerungsrecht der Leistungserbringenden, wobei die Reichweite insbesondere für öffentlich getragene Kliniken mit Versorgungsauftrag umstritten ist. Unzulässig ist jedoch die Verweigerung in akuten Notsituationen, wenn Leib oder Leben der Schwangeren bedroht sind und keine alternative Versorgungsmöglichkeit besteht.
Hausärztliche oder fachärztliche Indikation?
Gesetzlich genügt eine „ärztliche Erkenntnis“, um die Indikation einer Abruptio zu stellen – eine bestimmte Facharztqualifikation ist nicht vorgeschrieben. Jede Person, die eine gültige Approbation für Humanmedizin besitzt, kann dies tun. Haftungsrechtlich gilt, dass die Beurteilung einer medizinischen Indikation dem Facharztstandard entsprechen muss. Um die Tragfähigkeit einer Gefahrenprognose abzusichern, wird bei einer psychiatrischen oder somatischen Gefährdungslage regelmäßig fachärztliche Mitbeurteilung geboten sein. Auch Hausärztinnen und -ärzte dürfen eine Indikation stellen, je nach Komplexität des Einzelfalles kann es mit Blick auf das Haftungsrisiko aber sinnvoll sein, eine fachärztliche Absicherung einzuholen.
Haftungsrechtliche Risiken
Behandelnde haften grundsätzlich nicht für jede negative Folge eines Schwangerschaftsabbruchs. Eine Haftung setzt eine Pflichtverletzung aufgrund eines Behandlungsfehlers, eines Aufklärungsfehlers oder einer unvertretbaren Indikationsstellung voraus. Psychische Folgeerkrankungen nach lege artis durchgeführtem Abbruch begründen regelmäßig keine Haftung. D. h., entwickelt die Patientin trotz ordnungsgemäßer Aufklärung, vertretbarer Indikationsstellung und Lege-artis-Durchführung nach dem Eingriff eine psychische Erkrankung, ergibt sich regelmäßig keine Haftung, da es an einer Pflichtverletzung und häufig auch an einer zurechenbaren Kausalität fehlt. Entwickelt die Patientin infolge der Fortsetzung einer ungewollten Schwangerschaft auf ärztlichen Rat eine psychische Erkrankung, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beratung fehlerhaft war, eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr erkennbar verkannt wurde oder eine Indikationsstellung trotz eindeutiger Sachlage pflichtwidrig unterlassen wurde.
Gastbeitrag