BGH bestätigt Haftstrafe für Mediziner
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Arztes bestätigt, der einer psychisch erkrankten Frau beim Suizid half. Die Richter betonen: Bei psychischen Erkrankungen muss die Freiverantwortlichkeit des Todeswunsches besonders sorgfältig geprüft werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2020 klargestellt, dass das grundgesetzlich geregelte Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss machen die Richter weiterhin deutlich, dass bei psychisch Kranken die Willensbildung besonders zu prüfen ist.
Rechtlich problematische Konstellation war bekannt
2024 verurteilte das Berliner Landgericht (LG) den pensionierten Facharzt für Innere Medizin Dr. Turowski wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsentzug. Er hatte einer 37-Jährigen mit manisch-depressiver Grunderkrankung beim Sterben geholfen. Frau R. sei ihm in allen Äußerungen und persönlichen Kontakten immer als entscheidungsfähiger Mensch entgegengetreten und es habe deshalb seinerseits keinerlei Zweifel gegeben, hatte der ehemalige Hausarzt in einem schriftlichen Statement nach dem Urteil des Landgerichts argumentiert. Er legte Revision zum BGH gegen das Urteil ein. Der BGH verwarf diese jedoch, womit das LG-Urteil rechtskräftig ist.
Wie der BGH im Beschluss schreibt, war dem Angeklagten bewusst, dass eine akute Depression die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit eines Erkrankten erheblich beeinflussen kann. Auch die aus einer psychischen Erkrankung resultierenden besonderen Gefahren für den freien Willen seien ihm bekannt gewesen. Dr. Turowski hatte wegen der von ihm als rechtlich problematisch erkannten Konstellation zur Einbindung einer Sterbehilfeorganisation geraten. Das lehnte die Geschädigte jedoch ab, weil sie weder die damit verbundene Gebühr bezahlen noch die nach deren Regularien vorgesehene sechsmonatige Frist abwarten wollte. Abgelehnt wurde von ihr ebenso die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Freiverantwortlichkeit ihres Suizidwunsches.
Dr. Turowski, der die seitens der Sterbehilfeorganisationen bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelmäßig geübte Zurückhaltung als unangebracht und diskriminierend empfunden habe, hätte sich schließlich entschlossen, die Geschädigte auf eigene Verantwortung zu unterstützen, heißt es im Beschluss. Die Frau verstarb an einer tödlichen Thiopental-Infusion. Den Durchflussregler hatte die Frau selbst geöffnet.
Todeswille darf nicht aus Krankheitsschub resultieren
Der BGH sieht die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid als ein Tötungsdelikt an, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hat. Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die psychische Erkrankungen für eine freie Suizidentscheidung darstellen, und die Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebiete die Bedeutung des Lebens eine besonders sorgfältige Prüfung, so die Richter. Zu prüfen sei deshalb, ob der Entschluss Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht Ausdruck einer durch einen akuten Krankheitsschub verursachten vorübergehenden Lebenskrise.
Dr. Turowski schreibt in seiner Rundmail: „Damit steht mir der Weg, den mein sehr geschätzter Kollege Dr. Spittler schon im Juli begonnen hat, auch bevor. Nach seinem Vorbild werde ich erhobenen Hauptes demnächst die Haftstrafe antreten.“
Dr. Johann Spittler, Jahrzehnte tätig als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte 2020 einem Patienten mit Schizophrenie beim Sterben assistiert. Er war vom Landgericht Essen wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft schuldig gesprochen worden, was vom BGH bestätigt wurde. Zurzeit sitzt er in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld eine dreijährige Haftstrafe ab. Dr. Spittler fand seine Verurteilung ungerecht. Er bedauert: „Die Menschen in unserem Land mit niederdrückenden psychischen Problemen haben es aufgrund meines Versagens noch viel schwerer – wenn sie es denn ernstlich wollen – einen Ausweg zu finden.“
Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/24