Werden schnelle Termine in der GKV wieder rar?
Die Reaktion der KVen und Ärzteverbände war absehbar: Von den 66 Vorschlägen der BMG-Finanzkommission zugunsten der GKV-Finanzen hat die Idee, die Vergütungsregeln aus dem Terminversorgungsstärkungsgesetz (TSVG) zu kassieren, das höchste Empörungspotenzial.
Der KBV-Vorstand kommentiert die Empfehlung so: „Den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen wird nichts anderes übrig bleiben als ihre Leistungen und Terminvergaben den ohnehin zu knappen und – sofern die Politik den Vorschlag umsetzen wird – dann noch weiter reduzierten Finanzmitteln anzupassen. Schon heute gehen über 40 Millionen fachärztliche Termine ‚aufs Haus‘, werden also nicht vergütet. Es kann niemand ernsthaft davon ausgehen, dass das so nun einfach weiterlaufen wird.“
Weniger Geld heißt weniger Sprechstunden!
Der Berufsverband der Deutschen Dermatologen ruft seine Mitglieder auf: Wird die extrabudgetäre Vergütung für schnellere Facharzttermine gestrichen, sollen sie die Sprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte wieder von 25 auf 20 Wochenstunden zurückfahren und keine offenen Sprechstunden mehr anbieten. Verbandspräsident Dr. Ralph von Kiedrowski stellt klar: „Tatsächlich werden die TSVG-Fälle lediglich zu den Preisen bezahlt, die mit den Kassen vereinbart worden sind. Extrabudgetär bedeutet, dass die Kassen bei diesen Fällen die Ärzteschaft ausnahmsweise nicht um einen Teil ihrer Vergütung prellen, wie es im budgetierten System der Fall ist.“
Wartezeiten haben sich nicht verbessert
Werden die Vergütungsregeln für TSVG-Fälle abgeschafft, spart die GKV 2027 dadurch etwa 1,3 Mrd. Euro, hat die Finanzkommission ausgerechnet. Besonders betroffen wären die Arztgruppen HNO, Orthopädie und Neurologie. Das Gremium erwartet keine weitere Verschlechterung bei der Terminvergabe. Schließlich hätten auch die zusätzlichen Vergütungen nicht dazu geführt, dass die Wartezeiten von 2019 bis 2024 abnahmen und sich denen der privat Versicherten annäherten. Derzeit gebe es sogar Anreize, Patientinnen und Patienten „zunächst teilweise abzuweisen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Vermittlungsfall vorstellig werden zu lassen und so die Abrechnung entsprechender Zuschläge zu ermöglichen“.