Folgeverordnungen nun auch per Video möglich

Außerklinische Intensivpflege: Aber nicht schon beim ersten Date!

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Telemedizinische Verschreibungen ermöglichen jetzt auch außerklinische Intensivpflege per Video.

Bisher waren telemedizinsche Verschreibungen nur für Heilmittel, häusliche Krankenpflege, medizinische Rehabilitation und Krankschreibungen einsetzbar. Jetzt kann auch die außerklinische Intensivpflege per Video verschrieben werden – unter Voraussetzungen.

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Januar 2026 können Leistungen der außerklinischen Intensivpflege künftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine solche Verordnung per Videosprechstunde sind:

Diese Leistungen können nur mit einem besonderen Qualifikationsnachweis berechnet werden

GOP

Legende

Punkte/ Euro

37710

Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62, mindestens 10 Minuten Dauer, auch per Videosprechstunde, höchstens dreimal im Krankheitsfall

167/21,28

37111

Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt, einmal im Behandlungsfall

275/35,04

37720

Fallkonferenz, auch telefonisch oder per Video, maximal achtmal im Krankheitsfall

86/10,96

Ein Anspruch auf eine Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde besteht dabei allerdings nicht. Sobald die neue Richtlinienänderung eintritt, prüft der Bewertungsausschuss (BA), ob die ärztliche Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Eine entsprechende Entscheidung ist somit zum 1. Oktober 2026 zu erwarten.

Die AKI-Richtlinie, also die Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege, und die korrespondierenden Gebührenordnungspositionen wurden 2022 auf den Weg gebracht. Die Veranlassung dieser Leistung gliedert sich in zwei Teile, die in Tab. 1 genannte Verordnung, die bei entsprechendem Qualifikationsnachweis von allen Vertragsärzt:innen berechnet werden kann, und die Potenzialerhebung lt. Tab. 2, die bestimmten Fachgruppen vorbehalten ist.

Wer darf was abrechnen?

Verordnen und nach der neuen GOP 37110 abrechnen dürfen Ärzt:innen, wenn sie das neue Formular 62B und den Behandlungsplan auf Formular 62C ausfüllen. Sie müssen allerdings Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patient:innen nachweisen und eine KV-Genehmigung einholen. Berechtigt sind unter dieser Maßgabe außerdem Fachärzt:innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin/für Innere Medizin und Pneumologie/für Anästhesiologie/für Neurologie/für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärzt:innen mit der Qualifikation zur Potenzialerhebung.

Zur Abbildung der in der AKI-RL beschriebenen Leistungen wurde ein neuer Abschnitt 37.7 „Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL“ in den EBM aufgenommen. Die GOP dieses Abschnittes können nur von spezialisierten Fachgruppen berechnet werden.

Leistungen, die auch von Onkolog:innen berechnet werden können

GOP

Legende

Punkte/ Euro

37700

Erhebung gemäß § 5 der AKI-RL unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und/oder
- Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde
- Prüfung des Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzials,
Dauer mindestens 20 Minuten, einmal im Behandlungsfall, zweimal im Krankheitsfall, dreimal mit besonderer Begründung

257/32,74

37701

Zuschlag zur GOP 37700 für die Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach der GOP 01410 oder 01413
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall

128/16,31

37704

Zuschlag zur GOP 37700 für die Durchführung einer Schluckendoskopie

294/37,46

37705

Zuschlag zur GOP 37700 für die Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse

84/10,70

37706

Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser, die über eine Genehmigung verfügen, einmal im Behandlungsfall

159/20,26

37714

Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, einmal im Behandlungsfall

106/13,50

Bewertungsausschusses (BA) in seiner 617. Sitzung

Wer darf die Potenzialerhebung abrechnen?

Da der Bedarf für eine außerklinische Intensivpflege insbesondere bei beatmeten und/oder trachealkanülierten Patient:innen besteht, wurden zur Abbildung der dort notwendigen Prozesse die GOP 37700 und 37701 sowie 37704 und 37705 in den Abschnitt 37.7 aufgenommen. Die GOP 37700 stellt die Grundleistung der Potenzialerhebung unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A dar. Sie kann gemäß § 5 Abs. 3 der AKI-RL auch telemedizinisch in Form einer Videosprechstunde durchgeführt werden. In diesem Fall erfolgt ein Abschlag von 30 % auf die neue Grundpauschale nach der GOP 37706.

Die Erhebung darf nur von besonders qualifizierten Ärzt:innen durchgeführt werden, die eine Genehmigung der zuständigen KV haben wie etwa:

Bei nicht beatmeten Patient:innen können auch Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha die GOP berechnen.

Da bei der Erhebung im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen eines Besuches nach den GOP 01410 bzw. 01413 die in der AKI-RL genannten Aspekte umfangreicher überprüft und in die Bewertung eines Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzials einbezogen werden können, wurde mit der GOP 37701 ein Zeitzuschlag mit bis zu dreimaliger Berechnungsmöglichkeit im Behandlungsfall eingeführt.

Bestandteil der Erhebung kann auch die Überprüfung der Schluckfunktion mit geeigneten Verfahren sein, die gemäß der AKI-RL beispielsweise durch eine fiberoptische endoskopische Evaluation des Schluckens erfolgen kann. Für diese Schluckendoskopie wurde die GOP 37704 als Zuschlag aufgenommen.

Sofern im Zusammenhang mit der Durchführung einer Potenzialerhebung eine Bronchoskopie nach den GOP 09315 bzw. 13662 durchgeführt wird, ist dies durch Angabe einer kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. In diesem Fall werden auch diese Leistungen extrabudgetär vergütet. Ferner wurde die GOP 37705 für die ggf. indizierte Bestimmung des Säurebasenhaushalts und des Gasdrucks im Blut als Zuschlag in den EBM aufgenommen.

Zur Erhebung der Daten sind auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte bzw. Krankenhäuser berechtigt. In Anlehnung an die GOP 01321 ist für diese eine Grundpauschale nach der GOP 37706 berechnungsfähig.

Für Fälle, in denen bei der Potenzialerhebung bzw. zur Prüfung der Therapieoptimierung eine konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen notwendig ist, wurde mit der GOP 37714 zudem eine Pauschale für die konsiliarisch tätigen Ärzt:innen, sofern im Arztfall keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet werden kann, aufgenommen. Alle genannten Leistungen werden extrabudgetär vergütet.

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