Ärzte unter Generalverdacht bei gesponserten Fortbildungen – Das raten die Anwälte

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Rechtsanwälte raten: am Besten nicht nur das Essen selbst zahlen.

Ein Arzt, der sich von einer Pharmafirma Tagungs-, Reise- und Übernachtungskosten für seine Fortbildung bezahlen lässt, setzt sich dem „Anfangsverdacht“ der Bestechlichkeit nach § 299a Strafgesetzbuch aus, sagen Juristen. Die Absolution durch die (Muster-)Berufsordnung sei überholt.