Ausnahmsweise rückwirkend – für EBM-Beschlüsse zählt eigentlich das Ärzteblatt
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EBM-Beschlüsse des Bewertungsausschusses gelten erst dann als bekannt gemacht und werden wirksam, wenn der volle Text oder zumindest ein Fundstellenhinweis im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht wurde. Zwei klagenden Hausärzten hat das aber nichts genutzt.