Droht Praxen bald der Lauschangriff?
Eine potenzielle Risikoperson sitzt im Wartezimmer. Seit Tagen hört der Inlandsgeheimdienst das Praxistelefon ab, kontrolliert den Maileingang und entschlüsselt Daten des Patienten – vermutlich nicht nur seine. Die Novelle des Nachrichtendienstrechts kann ein solches Szenario nun einfacher ermöglichen. Die Bundesärztekammer sieht darin einen Frontalangriff auf das ärztliche Berufsgeheimnis.
Ist der staatliche Lauschangriff auf Berufsgeheimnisträger wie Ärztinnen und Ärzte demnächst erlaubt? Geht es nach dem Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium im Zuge der Reform des Nachrichtendienstrechts, dann schon. Diese hat das Kabinett im August beschlossen. Danach dürfen vertrauliche Gespräche mit Patientinnen und Patienten künftig einfacher abgehört und Praxen heimlich betreten werden. Mit der Gesetzesnovelle will die Regierung die Rechte von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst ausweiten, um damit auf zunehmende Bedrohungslagen für Staat und Bevölkerung besser und schneller reagieren zu können.
Geplante Regelung gefährdet Behandlung
In dem vorgelegten Entwurf würden das ärztliche Schweigerecht unterminiert und der schutzbedürftige Geheimnisbereich zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten verletzt, kritisiert die Bundesärztekammer (BÄK) in einer Stellungnahme. Statt Ärztinnen und Ärzte demnach gegen Mittel der Nachrichtendienste ausreichend zu schützen, räumt die Regierung den Diensten „weitgehende Befugnisse ein, wie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes und das heimliche Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen“, so die BÄK.
Solche Überwachungsmaßnahmen könnten das Vertrauensverhältnis zwischen den Behandelnden sowie ihren Patientinnen und Patienten massiv schädigen. Hinter den Türen ärztlicher Sprechzimmer müssten sie sicher sein dürfen, sensible, teils intime Informationen zu ihrer Gesundheit und ihrer seelischen Verfassung preisgeben zu können, ohne dass diese an Dritte gelangten. Nur unter diesen Voraussetzungen sei sowohl eine gute medizinische Versorgung als auch die ärztliche Berufsausübung möglich, erklärt die BÄK.
Konkret geht es um einen neuen Paragrafen (§ 32 Bundesverfassungsschutzgesetz; BVerfSchG), der den Schutz von Berufsgeheimnisträgern regelt, die unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen. Was praktisch bedeutet, dass bei ihnen nachrichtendienstliche Mittel unzulässig sind. Bisher. Laut Entwurf zählen zu den genannten Berufsgruppen (gemäß § 53 Strafprozessordnung; StPO) Rechtsanwältinnen und -anwälte, Kammerrechtsbeistände, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie Abgeordnete.
Durch den besagten Paragrafen wird nun jedoch ein Zugriff seitens staatlicher Ermittlungsbehörden wie das Mithören vertraulicher Gespräche bei Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten grundsätzlich zugelassen, sofern diese Maßnahme zur Aufklärung „wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen“ erfolgt und zu keinem Nachteil führt, der „erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg“ steht.
Zielperson gezielt überwachen ist schwierig
Weil es für die gesetzlichen Ausnahmefälle „weit auslegbare Definitionen“ gebe, seien die juristischen Schranken „relativ dehnbar“, warnt der Stuttgarter Rechtsanwalt Oliver Ebert, der die Stellungnahme der BÄK befürwortet. Dass das Ministerium in seinem Gesetzentwurf die Ärztinnen und Ärzte aus dem Kreis der absolut geschützten Berufsgeheimnisträger herausgenommen hat, wundert den Anwalt. „Angenommen, ein Patient ist ein potenzieller Gefährder, dann kann es auf Grundlage des aktuellen Entwurfs schnell zu einer nachrichtendienstlichen Überwachung der kompletten Kommunikation einer Praxis kommen, wobei sich diese Überwachung auch nicht immer zielgerichtet abgrenzen lässt. Auch unbeteiligte Patienten wären dann oft von solch einer Maßnahme betroffen.“
Die Nachrichtendienste müssten schließlich allen Hinweisen nachgehen – von der ersten, ggf. telefonischen Kontaktaufnahme der Zielperson, über das Gespräch mit der MFA am Tresen und den verbalen Austausch im Sprechzimmer bis zum Verlassen der Praxis. Von einer solchen Observation würden die Ärztin oder der Arzt übrigens immer erst im Nachgang erfahren, erklärt Ebert. Ob die Überwachung am Ende rechtswidrig war, ließe sich ärztlicherseits schwer einschätzen, weiß er. Betroffene Kolleginnen und Kollegen könnten aber Rechtsmittel einlegen.
Um mögliche nachrichtendienstliche Aktivitäten in der ärztlichen Praxis zu verhindern, spricht sich die BÄK für einen absoluten Schutzstatus für Ärztinnen und Ärzte aus. Eine zweite Forderung betrifft das BND-Gesetz, das den Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (§ 22) regelt und in dem die ärztliche Berufsgruppe ebenfalls nicht genannt ist. Auch hier plädiert die BÄK für die Gleichstellung mit Anwältinnen und Anwälten.
Die im Entwurf vorgesehene Unterscheidung der Berufsgeheimnisträger hat auch die KBV in einer Stellungnahme „entschieden und als verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen“ abgelehnt. Die Reformkritik seitens KBV und BÄK wies Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Anschluss an den Kabinettsbeschluss als „nicht berechtigt“ zurück. Die deutschen Nachrichtendienste würden trotz der nun deutlich erweiterten Befugnisse auch weiterhin „immer nur angemessen vorgehen“, sagte er in Berlin.
Angela Monecke
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