Online-Portal darf nicht für Cannabis auf Rezept werben
Online-Plattformen dürfen Erkrankungen nicht gezielt mit Medizinalcannabis verknüpfen, um Behandlungsanfragen bei verschreibenden Ärztinnen und Ärzten auszulösen. Der Bundesgerichtshof sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Wer Cannabis auf Rezept vermitteln will, darf nicht dafür werben, welche Beschwerden damit behandelbar sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die Revision einer Plattform zurückgewiesen, über die Interessenten Termine für Cannabis-Behandlungen bei niedergelassenen Ärzten vereinbaren können.
Die Beklagte listete auf ihrer Seite auf, bei welchen Beschwerden eine Therapie mit Medizinalcannabis helfen könne – von chronischen Schmerzen über Migräne bis zu Schlafstörungen und Depressionen. Wer sich angesprochen fühlte, konnte über eine Schaltfläche direkt eine Behandlungsanfrage an eine kooperierende Praxis senden. Die Beklagte gehört zu einem Konzern, der nach den Feststellungen der Gerichte fast die gesamte Wertschöpfungskette im Cannabisgeschäft abdeckt: Eine Schwestergesellschaft handelt mit Medizinalcannabis, eine weitere betreibt einen Marktplatz für Versandapotheken. Der Wettbewerbszentrale ging das zu weit. Sie sah einen Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente und klagte auf Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einschätzung. Gemäß Heilmittelwerbegesetz dürfe für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Fachkreisen geworben werden, nicht gegenüber Laien. Die Richterinnen und Richter stellen klar: Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, auch wenn kein bestimmter Hersteller oder Markenname genannt wird. Entscheidend ist, ob die Darstellung erkennbar darauf zielt, die Nachfrage nach dem Wirkstoff zu steigern.
Genau das sah der Senat gegeben: Die Plattform habe sich nicht auf sachliche Aufklärung über Therapiemöglichkeiten beschränkt, sondern gezielt Beschwerden mit dem Wirkstoff verknüpft und Interessierte zur Anfrage bei den kooperierenden Ärztinnen und Ärzten angeregt. Dass die Verschreibung am Ende eine ärztliche Entscheidung bleibt, ändert daran nichts – denn genau das Drängen von Patientinnen und Patienten auf eine bestimmte Verschreibung soll durch das Werbeverbot verhindert werden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2026; Az.: I ZR 74/25