Arzneimittelversorgung im Pflegeheim

Praxen dürfen Rezepte fürs Heim der Apotheke direkt zusenden

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Bis Ende 2028 dürfen Arztpraxen Verordnungen für Heimbewohner direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln.

Für Heimbewohnerinnen und -bewohner können Arztpraxen Verordnungen vorerst weiter direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln. Die Regelung gilt bis Ende 2028 und soll die Versorgung sichern.

Mit Inkrafttreten des Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetzes am 2. Juli 2026 ist die Direktzuweisung von Arzneimittelverordnungen zur Heimversorgung wieder ausdrücklich erlaubt. Ärztinnen und Ärzte können Rezepte für Arzneimittel sowie apothekenpflichtige Medizinprodukte bis Ende 2028 unmittelbar an die Apotheke übermitteln, die das jeweilige Heim versorgt.

Die Regelung umfasst Papierrezepte ebenso wie elektronische Verschreibungen und elektronische Zugangsdaten zu E-Rezepten. Für die digitale Weitergabe ist der Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) vorgesehen.

Voraussetzung bleibt, dass zwischen Pflegeheim und Apotheke ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz besteht. Damit soll die Arzneimittelversorgung in Einrichtungen weiter praktikabel organisiert werden können.

Umstellung ab 2029 geplant

Zum 1. Januar 2029 sollen Pflegedienste an den E-Rezept-Fachdienst angebunden sein. Dann wäre die direkte Übermittlung durch Arztpraxen an die heimversorgende Apotheke nicht mehr erforderlich.

Pressemitteilung – KVHH

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