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Die Zulassung zeitweise teilen und wieder vervollständigen

Autor: RA Rainer Kuhlen, Foto: Thinkstock

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Sie möchten als selbstständiger Arzt vorübergehend nur einen halben Vertragsarztsitz selbst "bedienen", aber die Chance wahren, später wieder Ihrer Tätigkeit in Vollzeit nachzugehen? Die rechtliche Möglichkeit dazu gibt es.

Ob zur Betreuung des Nachwuchses bis zur Einschulung oder im langen Krankheitsfall: Es kann für einen Vertragsarzt wünschenswert sein, sich eine Zeit lang auf eine Halbtagstätigkeit zu beschränken.

Ein Antrag auf Ruhen der Zulassung oder eine Vertretungsregelung sind zeitlich begrenzte Lösungen. Der Arzt kann aber auch nur hälftig tätig sein, während die andere Hälfte seines Vertragsarztsitzes durch einen von ihm angestellten Arzt fortgeführt wird.

Und das geht so: Zunächst muss der Arzt beim Zulassungsausschuss ein Nachbesetzungsverfahren für seinen hälftigen Vertragsarztsitz beantragen.

Entscheidet sich der Ausschuss für das Verfahren (wovon meist auszugehen ist, da ansonsten die KV den hälftigen Vertragsarztsitz „abkaufen“ müsste), wird der halbe Sitz formal ausgeschrieben.

Halben Arztsitz ausschreiben und selbst wieder ergattern

Dann bewirbt sich der Vertragsarzt selbst auf seinen hälftigen Arztsitz mit seinem Wunschkandidaten als Angestellten. Diese Vorgehensweise ist in § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V normiert.

Notwendig ist ein weiterer Antrag beim Zulassungsausschuss auf Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes ohne Leistungsbeschränkung. Die meisten Zulassungsausschüsse haben im Internet Formulare veröffentlicht, die diese Möglichkeit vorsehen.

Bei Neuzulassungen fordern die Zulassungsausschüsse allerdings oftmals, dass der Vertragsarzt mindestens ein Quartal auf seiner vollen Zulassung tätig gewesen sein muss, ehe er eine Hälfte seines Sitzes ausschreiben bzw. nachbesetzen kann.

Das kann zu Schwierigkeiten führen, wenn ein Arzt mit einer Halbtagstätigkeit in die Selbstständigkeit einsteigen möchte und nun gezwungen wird, zumindest ein Quartal lang Vollzeit zu arbeiten. Diese Zeit kann aber ggf. mit einer  Vertretungsregelung überbrückt werden.

Etwas kurios gestaltet sich das Vorgehen, wenn der Vertragsarzt nach der Einschulung seines Kindes oder einer komplett überstandenen Erkrankung wieder voller Zulassungsinhaber werden möchte.

Angestelltensitz in originäre Zulassung rückumwandeln

Zwar sieht § 95 Abs. 9b SGB V die Rückumwandlung eines Angestelltensitzes in eine originäre Zulassung vor. Jedoch erhält bei einer Antragsstellung auf Rückumwandlung derjenige Arzt die originäre Zulassung, der auf dem sog. Angestelltensitz tätig ist, also der Angestellte!

Da aber der Vertragsarzt selbst in den Genuss der Rückumwandlung kommen möchte, ist ein Vorgehen nach § 95 Abs. 9b SGB V grundsätzlich nicht möglich (Ausnahme: Beantragung in Westfalen-Lippe). Das heißt: Der Vertragsarzt muss erneut seinen hälftigen Angestelltensitz ausschreiben. Stimmt der Zulassungsausschuss diesem Nachbesetzungsverfahren zu, hat sich der Arzt selbst auf seinen halben Sitz zu bewerben.

Zu Problemen könnte es kommen, wenn sich auf diesen halben Vertragsarztsitz mehrere Ärzte bewerben. Übergangene Bewerber könnten Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses einlegen, dem Vertragsarzt bzw. dessen Angestellten den halben Vertragsarztsitz zu übertragen.

Das Verfahren zieht sich dann in die Länge. Kommt es zum Rechtsstreit, kann der halbe Vertragsarztsitz nicht genutzt werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Zulassungsgremien einen "Sofortvollzug" aussprechen, sodass der Arzt, dem der Zuschlag erteilt wird, vorläufig tätig werden kann.

Sollten sich auf den ausgeschriebenen halben Vertragsarztsitz mehrere Ärzte bewerben und der Zulassungsausschuss lässt durchblicken, dass er einen anderen Arzt bevorzugen möchte, oder zeichnet sich im Vorfeld ab, dass ein Bewerber Widerspruch einlegen wird, falls er nicht den Zuschlag erhält, kann der Vertragsarzt seinen Antrag auf Ausschreibung seines hälftigen Vertragsarztsitzes noch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses am Verhandlungstag zurückziehen.
   

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