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Wieviel Rentenabzug sind bei vorzeitigem Ruhestand korrekt?

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Prof. Dr. Dr. Alexander Ehlers

© Thinkstock
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Leser fragen, MT-Experten antworten: Mit wieviel Prozent Rentenabzug pro Jahr muss gerechnet werden, wenn man vorzeitig in Rente gehen möchte?

Dr. K. H., Facharzt für Allgemeinmedizin aus G.:


Meine Ärzteversorgung will mir bei vorgezogener Altersrente (fünf Jahre vor Ablauf) 35 % von meiner zu erwartenden Rente abziehen.

Soweit ich informiert bin, werden üblicherweise 0,3 % pro Monat oder weniger einbehalten. Bei 0,3 % ergäbe sich ein Abzug bei vorgezogener Altersrente 12 x 0,3 % = 3,6 % pro Jahr.

Bei fünf Jahren = 18 %. Eine telefonische Nachfrage bei der Ärzteversorgung, weshalb 35 % einbehalten werden, führte zu keiner Klärung. Können Sie weiterhelfen?



Prof. Dr. iur. Dr. med.
Alexander P. F. Ehlers
Fachanwalt für Medizinrecht
Facharzt für Allgemeinmedizin
München:


Grundsätzlich ist es so, dass die Altersrente auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden kann.

Hier hat sich in den letzten Jahren einiges geändert und insbesondere sind die Zeitpunkte nach hinten verschoben worden, ab denen eine vorgezogene Altersrente bezogen werden kann.

Danach muss bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente der zukünftige Rentner für jeden vor dem regulären Rentenbeginn liegenden Monat einen versicherungsmathematisch zu berechnenden Abschlag hinnehmen.

Das heißt, dass die Rentenberechnung aufgrund der bis zum tatsächlichen Renteneintritt gezahlten Beiträge erfolgt und sodann ein versicherungsmathematisch ermittelter Prozentsatz abgezogen wird, der gemäß der Satzung der Ärzteversorgung festgelegt ist. Bei einer Zeitspanne von 60 Monaten, also fünf Jahren, kann danach die Kürzung einen Prozentsatz von ca. 24 % erlangen.

Ganz entscheidend für die Berechnung wäre die Frage, wann der anfragende Arzt aus Westfalen-Lippe, in das Versorgungswerk eingetreten ist bzw. wann der reguläre Renteneintrittszeitpunkt wäre.

Hiervon wird abhängen, welcher satzungsmäßige Kürzungsprozentsatz einschlägig ist und ebenfalls, inwiefern ein Abschlag von 35 % rechtmäßig sein kann – uns erscheint er nach derzeitiger Berechnung überhöht.

Selbstverständlich kann eine eigene Berechnung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall bietet dies die Homepage der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Hier ist das mathematische Berechnungsschema aufgeführt.

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