Extrabudgetäre Leistungen EBM 2026: So rechnen Sie „Blockbuster“, Digitales und Früherkennung ab

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

So rechnen Sie „Blockbuster“, Digitales und Früherkennung ab.
So rechnen Sie „Blockbuster“, Digitales und Früherkennung ab. © Gina Sanders – stock.adobe.com

Im EBM 2026 ändern sich die Regeln für extrabudgetäre Leistungen: Welche Leistungen weiterhin separat vergütet werden und wie „Blockbuster“ und Digitales optimal abgerechnet werden, zeigt der neue Katalog.

Die Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) für 2026 ist im Bewertungsausschusses (BA) beschlossen worden. Daraus resultiert ein neuer Katalog von Leistungen, die weiterhin oder nicht mehr extrabudgetär vergütet werden. So hat der BA folgende Leistungen ab 2026 in die MGV überführt, sodass sie nur noch budgetiert vergütet werden:

  • Interstitielle Glukosemessung (GOP 03355, 04590, 13360)
  • Orale Hyposensibilisierungsbehandlung mit Palforzia (GOP 30133, 30134)
  • Probatorische Klinikbesuche (GOP 01410K und 01413K)
  • Untersuchung auf Infektion mit dem beta-Coronavirus SARS-CoV-2 (GOP 32779, 32816)
  • Bestimmung von Antikörpern gegen adenoassoziierte Viren (GOP 32674)
  • Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus (GOP 32865)
  • Varizella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis (GOP 01833)

Grund ist die stabile oder rückläufige Mengenentwicklung bei diesen Leistungen. Ihr Gesamtbedarf betrug 2023 noch 33,8 Mio. Euro und sank 2024 auf 17,3 Mio. Euro. 

Verlagerung in die MGV schmälert das Honorar nicht

Bei der interstitiellen Glukosemessung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 03355 und bei den hausärztlichen Besuchen für probatorische Sitzungen im Krankenhaus nach den GOP 01410K und 01413K greift allerdings die gesetzliche Entbudgetierung. Sie werden ab 2026 zwar nicht mehr extrabudgetiert vergütet, aber in die Hausarzt- bzw. die Kinderarzt-MGV verlagert und gemäß der BA-Regelungen dauerhaft mit einem festen Wert vergütet.

Tab. 1: Hausärztliche extrabudgetäre Leistungen 2026

LeistungsbereichGOP
„Blockbuster“ 

Prävention Abschnitte II 1.7.2, 1.7.3 EBM

 

Beratung zur Organ- und Gewebespende

01731 bis 01734, 01737, 01740, 01745 bis 01748, 32880 bis 32882
01480
Kooperations- und Koordinationsleistungen, Versorgungsplanung37100, 37102, 37105, 37113, 37120, 37400
Leistungen zur Förderung der Delegation38200, 38202, 38205 und 38207
Ambulante Operationen Abschnitte IV 31.1 und 31.4 EBM: prä- bzw. postoperative Leistungen31010 bis 31013 und 31600
Digitale Leistungen 
Leistungen im Zusammenhang mit DiGA01471 bis 01478, 30780, 30781
Videosprechstunde und Videofallkonferenz01442, 01450, 40128 und 40129
Notfalldatenmanagement, Videokonsilium01640 bis 01642, 01670 bis 01672
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte01431, 01647, 01648
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz03325, 03326, 04325, 04326
Formularleistungen 
Medikationsplan, Verordnung von medizinischer Rehabilitation01670, 03222, 04222, 01611
Krankenhausbegleitung01615
Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung01425, 01426
Spezialisierte geriatrische Diagnostik30980, 30988
Leistungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz01681, 01682
Besondere Leistungen (qualifikationsabhängig) 
Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten, HIV-Präexpositionsprophylaxe30920, 30922, 30924 und 01920 bis 01936
Zweitmeinungsverfahren01645
Weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung04356
Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung37300 bis 37320, 37307

Einige der in Tab. 1 genannten Leistungen unterliegen ebenfalls der  Entbudgetierung und werden nach dem Auslaufen der MGV-Ausgliederung weiter mit festen Euro-Beträgen vergütet werden. 

Dies gilt insbesondere für die GOP 03325 und 03326, die im hausärztlichen Bereich leider wenig Beachtung finden, obgleich davon auszugehen ist, dass Patientinnen und Patienten mit einer Herzinsuffizienz häufig in Hausarztpraxen betreut werden. Dabei bildet die GOP 03325 nur die Indikationsstellung für eine telemonitorische Überwachung einer Patientin oder eines Patienten mit einer Herzinsuffizienz nach NYHA II oder III ab; sie kann auch berechnet werden, wenn aktuell nicht ausreichend Telemonitoringzentren für eine Zusammenarbeit nach der GOP 03326 verfügbar sind.

Leistungskombinationen in einer Sitzung zahlen sich aus

Die GOP 37100, 37102, 37105, 37113 und 37120 wiederum werden nicht nur extrabudgetär vergütet. Sie zählen auch als Kriterium bei den neuen Vorhaltepauschalen GOP 03041 und 03042 – bei einer Ansatzhäufigkeit von nur 1 % der Fallzahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Versorgungsvertrag mit einem Pflegeheim besteht. 

Einen nicht unerheblichen Effekt kann man mit extrabudgetären Leistungen erzielen, die ggf. in einer Sitzung gemeinsam zur Abrechnung kommen können. Ein je nach Alter und Geschlecht mögliches Beispiel ist in Tabelle 2 dargestellt.

Tab. 2: Kombinierbare Früherkennungsleistungen

EBMLegendeAbstandEuroMinuten
01734Zuschlag zu GOP 01732 bei Hepatitis-Screening ab 35 Jahreneinmalig5,082
01740Beratung Früherkennung Kolonkarzinom ab 50 Jahren14,385
01747
01748
Ultraschallscreening Bauchaortenaneurysma bei Männern ab 65 Jahren10,16
15,37
4
5
01732Check up 18–34 Jahre40,4015
 Check up ab 35 Jahrenalle 3 Jahre

01745

01746

Hautkrebsscreening ab 35 Jahrenalle 2 Jahre25,9010
01480Beratung über Organ- und Gewebespenden ab 14 Jahren8,065
01731Krebsvorsorge beim Mann ab 45 Jahrenjährlich17,857
01737Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems ab 50 Jahrenalle 2 Jahre7,060

Alle gezeigten GOP schließen sich gegenseitig nicht aus und können deshalb in einer Sitzung erbracht und berechnet werden. Ggf. kommen bei einem gleichzeitigen kurativen Anlass auch weitere – z. B. jetzt entbudgetierte – Leistungen hinzu, wie die Versicherten- und ggf. die Chronikerpauschalen. Selbst die Gesprächsleistung nach GOP 03230 kann zum Ansatz kommen, wenn sich das Gespräch nicht auf die Vorsorgeleistungen, sondern sich daraus ergebende kurative Anlässe bezieht.

Aufpassen muss man in solchen Fällen, dass solche Komplexleistungen ins Tages(zeit)profil passen, denn im o. a. Fall werden bei der Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben 53 Minuten angerechnet. Um das Tageslimit von zwölf Stunden nicht zu überschreiten, ist es ratsam, solche planbaren Untersuchungen in überschaubarer Anzahl in den kurativen Tagesablauf zu integrieren.

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts.
Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts. © Dr. Zimmermann