Arzthaftung

Wann der Verzicht auf mündliche Aufklärung möglich ist

Urteil des OLG Frankfurt 
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Sofern Patientinnen und Patienten im Großen und Ganzen wissen, worauf sie sich einlassen und darüber informiert sind, dass weitergehende Aufklärung möglich wäre, darf die Risikoaufklärung vor einer OP entfallen.

Ein Urteil des OLG Frankfurt zeigt: Patientinnen und Patienten müssen unter bestimmten Bedingungen nicht über Risiken eines Eingriffs aufgeklärt werden. Im Streitfall ging es um eine Wirbelsäulen-OP mit gravierenden Folgen.

Patientinnen und Patienten können rechtswirksam auf die mündliche Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs verzichten. Daran sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt.

Geklagt hatte eine Frau, die nach zwei Wirbelsäulenoperationen einen Behandlungsfehler vermutete. Sie litt seit 2015 unter starken Rückenschmerzen. Eine MRT-Untersuchung zeigte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Spinalkanalstenose sowie eine fortgeschrittene Osteochondrose. Der behandelnde Arzt empfahl zunächst konservative Therapien, die Patientin bestand jedoch auf einer operativen Behandlung. Eine Risikoaufklärung lehnte sie ab: Sie sei ohnehin zur OP entschlossen und wolle sich durch die Schilderung nicht beunruhigen. Der Arzt vermerkte im Aufklärungsbogen: „Risikoaufklärung Ø gewünscht“ sowie „Frau F fühlt sich empfohlenen konservativen Maßnahmen nicht mehr zugänglich.“

Wenige Wochen nach der OP erlitt die Patientin eine akute Lumboischialgie. Da sie auch diesmal konservative Therapien ablehnte, wurde eine Fusionsoperation zur Korrektur des sagittalen und koronaren Wirbelsäulenreliefs geplant. Erneut verzichtete die Frau auf die Risikoaufklärung.

Klägerin vermutet Aufklärungsfehler

Heute leidet die Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, unter Bewegungseinschränkungen des linken Beines. Sie ist auf einen Rollator angewiesen und bewältigt Gehstrecken nur bis 100 Meter.  Infolge der Unterstützungsbedürftigkeit entwickelte sie eine mittelgradige Depression. Ihr Grad der Behinderung beträgt 90 mit den Merkzeichen G und B, sie hat Pflegegrad 2 und ist zu 100 % erwerbsgemindert. Vor dem Landgericht Hanau argumentierte sie, sie sei nicht über konservative Maßnahmen aufgeklärt worden. Ihre Einwilligungen in die Eingriffe seien unwirksam. Sie forderte ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Vermerk auf dem Aufklärungsbogen, „Frau F fühlt sich empfohlenen konservativen Maßnahmen nicht mehr zugänglich“, ergebe nur Sinn, wenn über diese Frage tatsächlich auch gesprochen wurde. Ein Sachverständiger bestätigte zudem, die Eingriffe seien lege artis erfolgt. Dass die gesundheitlichen Schäden durch die Operationen entstanden wären, konnte die Klägerin nicht nachweisen.

Arzt erinnerte sich nicht an den Fall

Der betreffende Arzt selbst sagte, er könne sich an den acht Jahre zurückliegenden Fall nicht erinnern. Stattdessen schilderte er sein standardisiertes Vorgehen bei Aufklärungsgesprächen. Das Gericht akzeptierte dies ausdrücklich: Bei lange zurückliegenden standardisierten Vorgängen dürften keine „übertriebenen Anforderungen“ an den Nachweis gestellt werden. Es reiche aus, wenn der Zeuge die vorgegebene Verfahrensweise allgemein bestätige und keine wesentlichen Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf ein Abweichen von der Routine hindeuteten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte diese Bewertung. Patientinnen und Patienten können demnach rechtswirksam auf eine vollständige Aufklärung verzichten. Dies sei ebenso Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts wie der Anspruch auf Aufklärung. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen: Der Verzicht muss deutlich, klar und unmissverständlich erklärt werden. Die Person muss im Großen und Ganzen wissen, worauf sie sich einlässt und darüber informiert sein, dass weitergehende Aufklärung möglich wäre. Der Verzicht muss freiwillig und ohne Beeinflussung durch den Arzt erfolgen.

Diese Bedingungen sah das Gericht als erfüllt an: Da die Klägerin voroperiert war, sei sie mit invasiven orthopädischen Operationen vertraut gewesen. Sie habe dazu Fragen stellen können und habe den Aufklärungsbogen einschließlich der dort beschriebenen Risiken nach eigenem Bekunden jeweils vor Einwilligung gelesen.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.10.2025; Az.: 17 U 78/24

Foto von Isabel Aulehla

Isabel Aulehla

Redakteurin Medical Tribune
Isabel Aulehla arbeitet seit 2019 im Ressort für Politik & Praxis der Medical Tribune, erst als Volontärin, dann als Redakteurin. Zuvor studierte sie Publizistik und Soziologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Sie befasst sich besonders gerne mit Themen rund um Behandlungsfehler und KI. Außerdem ist sie Host des Podcasts O-Ton Innere Medizin.

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