Gesundheitskarte vergessen

Praxen können elektronische Ersatzbescheinigung direkt anfordern

Bericht
|Erschienen am: 
|Lesezeit: 2 Min
Wenn die Gesundheitskarte nicht lesbar ist, hilft die elektronische Ersatzbescheinigung weiter.

Ab Juli 2026 können Praxen für bekannte Versicherte eine elektronische Ersatzbescheinigung direkt bei der Kasse anfordern. Das macht das erneute Einbestellen nur fürs Einlesen der eGK meist überflüssig.

KBV und GKV-Spitzenverband haben die bundesmantelvertragliche Vereinbarung zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) angepasst. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. 

Wenn Patientinnen und Patienten beim Praxisbesuch ihre eGK nicht dabeihaben oder die Karte defekt ist, konnten sie ihren Versicherungsstatus über eine elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) nachweisen. Neu ist, dass künftig auch Praxen in Ausnahmefällen für bekannte Versicherte eine eEB bei der Krankenkasse anfordern können. Voraussetzung ist die im Praxisverwaltungssystem (PVS) dokumentierte Patienteneinwilligung. Die Anfrage bei der Krankenkasse erfolgt via PVS  über den sicheren E-Mail-Dienst KIM.

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Der herkömmliche Weg soll aber bestehen bleiben: Die Versicherten fordern die eEB selbst an. Hierfür stellt die Praxis ihre KIM-Adresse zur Verfügung, z. B. als QR-Code zum Einscannen. Die Versicherten übermitteln die KIM-Adresse über ihre Krankenkassen-App. Die Kasse wiederum sendet die eEB als Datensatz, der die persönlichen Angaben enthält, die auf der eGK gespeichert sind (Name, Geburtsdatum etc.), unmittelbar an die Praxis.

Versichertendaten kommen vom Fachdienst der Kasse

Beim VSDM 2.0 werden die Versichertendaten nicht mehr von der eGK, sondern direkt vom Fachdienst der jeweiligen Krankenkasse abgerufen. Unter anderem werden jetzt Angaben zur Teilnahme an DMP und Wahltarifen nach § 53 SGB V übermittelt, sofern diese Informationen der Krankenkasse vorliegen. Praxen können die Daten mit ihrem PVS abrufen. Sie werden im FHIR-Standard übertragen. Prozessual ändert sich das Vorgehen nicht.

Obgleich bei der Nutzung der eEB das VSDM technisch nicht möglich ist, können alle Leistungen abgerechnet und vergütet werden. Es ist nicht mehr notwendig, zusätzlich zur eEB noch das VSDM durchzuführen. Ein erneutes Einbestellen der Patientin oder des Patienten ausschließlich für das Einlesen der eGK ist somit nicht mehr erforderlich. Sollte sie oder er allerdings in dem Quartal, in dem nur eine eEB vorliegt, erneut in der Praxis vorstellig werden, muss die eGK doch noch eingelesen und ein VSDM durchgeführt werden, da Praxen ohne VSDM keinen automatischen Zugriff auf die elektronische Patientenakte haben.

Wegen der schrittweisen Einführung des VSDM 2.0 sind auch Anpassungen im Abrechnungsverfahren, dem KVDT, erforderlich. Diese wurden von KBV und GKV-Spitzenverband in der Technischen Anlage zur Anlage 4a zum BMV-Ä vorgenommen. Geregelt ist ein Parallelbetrieb von VSDM 1.0 und VSDM 2.0, der voraussichtlich am 1. September 2026 startet und dessen Ende in Abhängigkeit vom Testergebnis noch mitgeteilt wird. In der Abrechnung ergeben sich dadurch keine Änderungen.

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