Die ärztliche Kunst der passenden Krankschreibung
Die ärztliche Kunst der passenden Krankschreibung
Eine Arbeitnehmerin oder ein Beschäftigter erkrankt und kann deswegen nicht dem Broterwerb nachgehen. Das hat eine Ärztin oder ein Arzt zu bescheinigen. Die konkrete Umsetzung hängt von den Umständen ab.
Wer krank ist, muss sich sofort beim Arbeitgeber melden (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG). Dabei muss man zwischen der Pflicht zur Meldung und der Pflicht zum Nachweis unterscheiden. Melden muss sich die oder der Erkrankte immer – auch wenn der Ausfall nur einen Tag betrifft. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (AU) ist dagegen erst notwendig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann allerdings das ärztliche Attest auch schon ab dem ersten Tag verlangen.
Drei-Tage-Regel: Kalendertage zählen, nicht Arbeitstage
Die Drei-Tage-Regel geht von Kalendertagen aus – nicht von Arbeitstagen. Wer am Montag erkrankt und am Donnerstag noch krank ist, braucht am Donnerstag den Nachweis. Wer am Freitag krank wird, hat mit Samstag und Sonntag bereits drei Kalendertage hinter sich und muss am Montag unbedingt die Arztpraxis kontaktieren, wenn die Krankheit anhält.
Läuft alles korrekt, wird sechs Wochen lang vom Arbeitgeber das volle Gehalt gezahlt. Danach überweist die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 % des regelmäßigen Bruttogehalts, höchstens 90 % netto und höchstens 135,63 Euro pro Tag (§ 3 EFZG, § 47 SGB V).
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht, ansonsten zahlt die Kranken-kasse sofort Krankengeld. Bei einer neuen, anderen Krankheit beginnt die Sechs-Wochen-Frist erneut. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch, wenn zwischen der jeweiligen AU sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit bestand oder seit dem ersten Erkrankungsfall zwölf Monate vergangen sind (Fortsetzungserkrankung). Der Anspruch endet nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit, die sechs Wochen Lohnfortzahlung eingerechnet.
Ausfüllen von Vordrucken wird mit 5,61 Euro honoriert
Fragt die zuständige Krankenversicherung zur Klärung solcher Fälle in der Arztpraxis an, kann die Antwort mit der EBM-Position 01621 (5,61 Euro), ggf. zzgl. der GOP 40110 für einen Versand, abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse das Ausstellen eines Vordrucks nach Muster 11 (Bericht für den Medizinischen Dienst) und/oder Muster 53 (Anfrage zum Zusammenhang von AU-Zeiten) angefordert hat.
Seit 2023 können sich gesetzlich Versicherte eine elektronische AU-Bescheinigung (eAU) ausstellen lassen. Die Arztpraxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Die Patientin oder der Patient muss die Arbeitsunfähigkeit aber rechtzeitig innerhalb der Drei-Tage-Frist feststellen lassen und den Arbeitgeber selbst informieren. Die eAU ersetzt nur die Papierform, nicht aber die Krankmeldung. Eine Papierform gibt es weiterhin für Privatversicherte, bei Privatärztinnen und -ärzten sowie bei Krankschreibungen aus dem Ausland.
Die telefonische Krankschreibung ist seit Ende 2023 geregelt. Ärztinnen und Ärzte dürfen Personen, die in ihrer Praxis bekannt sind, nach einem Telefonat bis zu fünf Kalendertage krankschreiben, wenn keine schwere Symptomatik vorliegt. Per Videosprechstunde sind bis zu sieben Tage bei bekannten und bis zu drei Tage bei unbekannten Patientinnen und Patienten möglich.
Vergütung von 11,21 Euro für telefonische Krankschreibung
Bei einer telefonischen AU kann die GOP 01435 (11,21 Euro) und – sofern die AU-Bescheinigung nicht elektronisch übermittelt wird – die Portopauschale nach der GOP 40128 (mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene AU-Bescheinigung, 0,96 Euro) berechnet werden.
Erfolgt die AU per Videosprechstunde, kommen die GOP 01450 (Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 03000, 5,10 Euro) sowie die dazugehörige altersabhängige Versichertenpauschale und die GOP 03040 bis 03042 zum Ansatz. Ggf. zusätzlich berechnungsfähig sind weitere Leistungen wie die GOP 03230 (Problemorientiertes ärztliches Gespräch, 16,31 Euro). Die Abrechnung muss mit der Pseudo-GOP 88220 gekennzeichnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in einem Quartal ausschließlich in einer Videosprechstunde behandelt wurde und keinen weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.
Seit April 2025 wird von der KV ein Zuschlag zur Versichertenpauschale von 30 Punkten zugesetzt, wenn die Behandlung einer bekannten Patientin oder eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet. Der Zuschlag wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung kümmert und zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Bei Hausärztinnen und -ärzten kommt es bei ausschließlichem Videokontakt im Quartal zum Abschlag von 20 % auf die in Rechnung gestellten Pauschalen (also z. B. die GOP 03000, 03040 oder 03060).
Zuschlag für Authentifizierung scheint 2026 auszulaufen
Nach bisheriger Beschlusslage des Bewertungsausschusses kann die Authentifizierungs-GOP 01444 (1,27 Euro) bei unbekannten Patientinnen und Patienten noch bis Ende 2026 berechnet werden. Als unbekannt gilt, wer innerhalb der letzten vier Quartale (inklusive des aktuellen Quartals) vor der Videosprechstunde keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in dieser Praxis hatte.
Eine AU nach einem Hausbesuch ähnelt der Telefon-AU und der AU in einer Videosprechstunde. Allerdings sind hierbei ohne Ab- oder Zuschläge alle anderen denkbaren EBM-Leistungen berechnungsfähig – zzgl. der Kilometerpauschale. Handelt es sich um eine AU auf Papier, kommt die GOP 40128 für den Versand zum Ansatz; bei einer eAU ist das nicht möglich.
Eine Krankschreibung ist kein Hausarrest. Erlaubt ist während dieser Zeit alles, was die Genesung nicht gefährdet, z. B. Einkaufen, zur Apotheke gehen, bei psychischen Erkrankungen oft sogar ausdrücklich Spaziergänge oder Sport. Selbst wer mit „Grippe“ zu einer Party geht, verliert nicht den Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld, riskiert allerdings eine Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Wer sich wieder fit fühlt, darf auch früher zurück zur Arbeit
Wer sich wieder gesund fühlt, darf auch vor dem AU-Ende wieder arbeiten. Bei Krankschreibungen, die passgenau eine Kündigungsfrist abdecken, hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass der „Beweiswert“ der AU erschüttert sein kann. Wer im Urlaub krank wird, verliert die Urlaubstage nicht – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich nachgewiesen (§ 9 BUrlG). Es gilt keine Drei-Tage-Frist. Jeder Krankheitstag, der nicht mit einem Attest bestätigt wird, wird als Urlaubstag gewertet.
Ist ein Kind unter zwölf Jahren krank und muss betreut werden, haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld von 90 % des Nettoverdiensts. 2026 gibt es dafür 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Tage, bei mehreren Kindern höchstens 35 Tage je Elternteil und 70 Tage für Alleinerziehende. Ab 2027 sollen wieder die alten Werte gelten, also 10 und 20 Tage je Kind sowie höchstens 25 bzw. 50 Tage. In beiden Fällen ist aktuell auch eine AU in einer Videosprechstunde oder per Telefon möglich und mit den genannten GOP berechnungsfähig. Als Portopauschale kommt allerdings die GOP 40129 zum Ansatz, wenn die Übermittlung nicht als eAU erfolgt.
Bei der Telefon-AU ändert sich vorerst nichts
Die telefonische Bescheinigung gehört weiterhin zur Regelversorgung. Sie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinie zur AU-Feststellung aufgenommen. Sie kann bei leichten, sicher einschätzbaren Erkrankungen ohne schwere Symptomatik, die keine körperliche Untersuchung erfordern – etwa Erkältung, leichter Magen-Darm-Infekt, Spannungskopfschmerz – angewendet werden. Möglich ist eine AU für maximal fünf Kalendertage inklusive Wochenende/Feiertage für die Erstbescheinigung, aber nicht rückwirkend. Auch die AU per Videosprechstunde bleibt wie beschrieben möglich.
Die telefonische Bescheinigung gehört weiterhin zur Regelversorgung. Sie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinie zur AU-Feststellung aufgenommen. Sie kann bei leichten, sicher einschätzbaren Erkrankungen ohne schwere Symptomatik, die keine körperliche Untersuchung erfordern – etwa Erkältung, leichter Magen-Darm-Infekt, Spannungskopfschmerz – angewendet werden. Möglich ist eine AU für maximal fünf Kalendertage inklusive Wochenende/Feiertage für die Erstbescheinigung, aber nicht rückwirkend. Auch die AU per Videosprechstunde bleibt wie beschrieben möglich.
Dr. Gerd W. Zimmermann
Eine Arbeitnehmerin oder ein Beschäftigter erkrankt und kann deswegen nicht dem Broterwerb nachgehen. Das hat eine Ärztin oder ein Arzt zu bescheinigen. Die konkrete Umsetzung hängt von den Umständen ab.
Wer krank ist, muss sich sofort beim Arbeitgeber melden (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG). Dabei muss man zwischen der Pflicht zur Meldung und der Pflicht zum Nachweis unterscheiden. Melden muss sich die oder der Erkrankte immer – auch wenn der Ausfall nur einen Tag betrifft. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (AU) ist dagegen erst notwendig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann allerdings das ärztliche Attest auch schon ab dem ersten Tag verlangen.
Drei-Tage-Regel: Kalendertage zählen, nicht Arbeitstage
Die Drei-Tage-Regel geht von Kalendertagen aus – nicht von Arbeitstagen. Wer am Montag erkrankt und am Donnerstag noch krank ist, braucht am Donnerstag den Nachweis. Wer am Freitag krank wird, hat mit Samstag und Sonntag bereits drei Kalendertage hinter sich und muss am Montag unbedingt die Arztpraxis kontaktieren, wenn die Krankheit anhält.
Läuft alles korrekt, wird sechs Wochen lang vom Arbeitgeber das volle Gehalt gezahlt. Danach überweist die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 % des regelmäßigen Bruttogehalts, höchstens 90 % netto und höchstens 135,63 Euro pro Tag (§ 3 EFZG, § 47 SGB V).
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht, ansonsten zahlt die Kranken-kasse sofort Krankengeld. Bei einer neuen, anderen Krankheit beginnt die Sechs-Wochen-Frist erneut. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch, wenn zwischen der jeweiligen AU sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit bestand oder seit dem ersten Erkrankungsfall zwölf Monate vergangen sind (Fortsetzungserkrankung). Der Anspruch endet nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit, die sechs Wochen Lohnfortzahlung eingerechnet.
Ausfüllen von Vordrucken wird mit 5,61 Euro honoriert
Fragt die zuständige Krankenversicherung zur Klärung solcher Fälle in der Arztpraxis an, kann die Antwort mit der EBM-Position 01621 (5,61 Euro), ggf. zzgl. der GOP 40110 für einen Versand, abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse das Ausstellen eines Vordrucks nach Muster 11 (Bericht für den Medizinischen Dienst) und/oder Muster 53 (Anfrage zum Zusammenhang von AU-Zeiten) angefordert hat.
Seit 2023 können sich gesetzlich Versicherte eine elektronische AU-Bescheinigung (eAU) ausstellen lassen. Die Arztpraxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Die Patientin oder der Patient muss die Arbeitsunfähigkeit aber rechtzeitig innerhalb der Drei-Tage-Frist feststellen lassen und den Arbeitgeber selbst informieren. Die eAU ersetzt nur die Papierform, nicht aber die Krankmeldung. Eine Papierform gibt es weiterhin für Privatversicherte, bei Privatärztinnen und -ärzten sowie bei Krankschreibungen aus dem Ausland.
Die telefonische Krankschreibung ist seit Ende 2023 geregelt. Ärztinnen und Ärzte dürfen Personen, die in ihrer Praxis bekannt sind, nach einem Telefonat bis zu fünf Kalendertage krankschreiben, wenn keine schwere Symptomatik vorliegt. Per Videosprechstunde sind bis zu sieben Tage bei bekannten und bis zu drei Tage bei unbekannten Patientinnen und Patienten möglich.
Vergütung von 11,21 Euro für telefonische Krankschreibung
Bei einer telefonischen AU kann die GOP 01435 (11,21 Euro) und – sofern die AU-Bescheinigung nicht elektronisch übermittelt wird – die Portopauschale nach der GOP 40128 (mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene AU-Bescheinigung, 0,96 Euro) berechnet werden.
Erfolgt die AU per Videosprechstunde, kommen die GOP 01450 (Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 03000, 5,10 Euro) sowie die dazugehörige altersabhängige Versichertenpauschale und die GOP 03040 bis 03042 zum Ansatz. Ggf. zusätzlich berechnungsfähig sind weitere Leistungen wie die GOP 03230 (Problemorientiertes ärztliches Gespräch, 16,31 Euro). Die Abrechnung muss mit der Pseudo-GOP 88220 gekennzeichnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in einem Quartal ausschließlich in einer Videosprechstunde behandelt wurde und keinen weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.
Seit April 2025 wird von der KV ein Zuschlag zur Versichertenpauschale von 30 Punkten zugesetzt, wenn die Behandlung einer bekannten Patientin oder eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet. Der Zuschlag wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung kümmert und zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Bei Hausärztinnen und -ärzten kommt es bei ausschließlichem Videokontakt im Quartal zum Abschlag von 20 % auf die in Rechnung gestellten Pauschalen (also z. B. die GOP 03000, 03040 oder 03060).
Zuschlag für Authentifizierung scheint 2026 auszulaufen
Nach bisheriger Beschlusslage des Bewertungsausschusses kann die Authentifizierungs-GOP 01444 (1,27 Euro) bei unbekannten Patientinnen und Patienten noch bis Ende 2026 berechnet werden. Als unbekannt gilt, wer innerhalb der letzten vier Quartale (inklusive des aktuellen Quartals) vor der Videosprechstunde keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in dieser Praxis hatte.
Eine AU nach einem Hausbesuch ähnelt der Telefon-AU und der AU in einer Videosprechstunde. Allerdings sind hierbei ohne Ab- oder Zuschläge alle anderen denkbaren EBM-Leistungen berechnungsfähig – zzgl. der Kilometerpauschale. Handelt es sich um eine AU auf Papier, kommt die GOP 40128 für den Versand zum Ansatz; bei einer eAU ist das nicht möglich.
Eine Krankschreibung ist kein Hausarrest. Erlaubt ist während dieser Zeit alles, was die Genesung nicht gefährdet, z. B. Einkaufen, zur Apotheke gehen, bei psychischen Erkrankungen oft sogar ausdrücklich Spaziergänge oder Sport. Selbst wer mit „Grippe“ zu einer Party geht, verliert nicht den Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld, riskiert allerdings eine Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Wer sich wieder fit fühlt, darf auch früher zurück zur Arbeit
Wer sich wieder gesund fühlt, darf auch vor dem AU-Ende wieder arbeiten. Bei Krankschreibungen, die passgenau eine Kündigungsfrist abdecken, hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass der „Beweiswert“ der AU erschüttert sein kann. Wer im Urlaub krank wird, verliert die Urlaubstage nicht – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich nachgewiesen (§ 9 BUrlG). Es gilt keine Drei-Tage-Frist. Jeder Krankheitstag, der nicht mit einem Attest bestätigt wird, wird als Urlaubstag gewertet.
Ist ein Kind unter zwölf Jahren krank und muss betreut werden, haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld von 90 % des Nettoverdiensts. 2026 gibt es dafür 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Tage, bei mehreren Kindern höchstens 35 Tage je Elternteil und 70 Tage für Alleinerziehende. Ab 2027 sollen wieder die alten Werte gelten, also 10 und 20 Tage je Kind sowie höchstens 25 bzw. 50 Tage. In beiden Fällen ist aktuell auch eine AU in einer Videosprechstunde oder per Telefon möglich und mit den genannten GOP berechnungsfähig. Als Portopauschale kommt allerdings die GOP 40129 zum Ansatz, wenn die Übermittlung nicht als eAU erfolgt.
Bei der Telefon-AU ändert sich vorerst nichts
Die telefonische Bescheinigung gehört weiterhin zur Regelversorgung. Sie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinie zur AU-Feststellung aufgenommen. Sie kann bei leichten, sicher einschätzbaren Erkrankungen ohne schwere Symptomatik, die keine körperliche Untersuchung erfordern – etwa Erkältung, leichter Magen-Darm-Infekt, Spannungskopfschmerz – angewendet werden. Möglich ist eine AU für maximal fünf Kalendertage inklusive Wochenende/Feiertage für die Erstbescheinigung, aber nicht rückwirkend. Auch die AU per Videosprechstunde bleibt wie beschrieben möglich.
Die telefonische Bescheinigung gehört weiterhin zur Regelversorgung. Sie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinie zur AU-Feststellung aufgenommen. Sie kann bei leichten, sicher einschätzbaren Erkrankungen ohne schwere Symptomatik, die keine körperliche Untersuchung erfordern – etwa Erkältung, leichter Magen-Darm-Infekt, Spannungskopfschmerz – angewendet werden. Möglich ist eine AU für maximal fünf Kalendertage inklusive Wochenende/Feiertage für die Erstbescheinigung, aber nicht rückwirkend. Auch die AU per Videosprechstunde bleibt wie beschrieben möglich.
Dr. Gerd W. Zimmermann
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