Abrechnung der palliativmedizinischen Versorgung nach EBM
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Die Betreuung Schwerstkranker und Sterbender ist eine hausärztliche Kernaufgabe. Passend dazu gibt es in den EBM-Kapiteln 3.2.5 bzw. 4.2.5 jeweils vier Gebührenpositionen für die palliativmedizinische Versorgung, die nur von Hausärztinnen und -ärzten angesetzt werden können.