Cannabinoide – Wie die „Begleiterhebung“ abrechnen?
Seit dem 10. März 2017 haben schwerwiegend erkrankte Patienten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabinoide. Fraglich ist jedoch, wie die vom Arzt auszufüllenden Begleiterhebungen vergütet werden.
Ärzte, die Cannabinoide verordnen, müssen in der Regel ein Jahr nach Behandlungsbeginn oder bei Abbruch der Behandlung bestimmte Daten zum Patienten sowie zur Diagnose und Therapie in anonymisierter Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln. Die Patienten sind bei Therapiebeginn im persönlichen Gespräch auf die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung an das BfArM hinzuweisen.
Honorar für Begleiterhebung nicht einheitlich geregelt
Die Vergütung des Arztes für das Ausfüllen der Begleiterhebung ist aber bisher noch nicht einheitlich geregelt. Die meisten KVen vertreten die Auffassung, dass mangels ausdrücklicher Regelung im EBM zumindest bislang keine Vergütung für die Begleiterhebung erfolgen könne. Die KV Nordrhein dagegen vergütet den Dokumentationsaufwand im Zusammenhang mit der Begleiterhebung bereits nach der Nr. 01621 EBM (analog) mit 4,63 Euro.
