Kein Pauschalpreis für ambulante Arztleistung
Die GOÄ findet auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person – hier dem Träger einer Uniklinik – abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich als Angestellte ihre Dienstaufgaben erfüllen.