Telemedizin mit Herzpatienten

Telemedizin mit Herzpatienten: Abrechnung nach GOÄ geregelt

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Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz gegeben.

Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband haben zusammen mit den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder konkrete Empfehlungen für die Analogabrechnung des „Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz“ vereinbart (gültig bis 31.12.2026).