Kryokonservierung als Privatleistung

Krankenkasse muss Krebspatient:innen Kryokonservierung als Privatleistung bezahlen

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Eigene Nachforschungen nach zugelassenen Leistungserbringern seien Versicherten nicht zumutbar.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bei Versicherten, die sich einer keimzellschädigenden Therapie unterziehen, die Kosten für eine Kryokonservierung weiblicher bzw. männlicher Keimzellen und von Keimzellgewebe übernehmen – auch wenn diese mangels Alternativen von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer erfolgt. So ein Urteil des Landessozialgerichtes Bayern.