Minijobber ist nicht gleich Geringverdiener
Neues Jahr, neue Minijob-Regelungen. Neben der 450 Euro-Gehaltsgrenze gilt es nun auch eine Mindeststundenzahl einzuhalten.
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Minijobber schriftlich festlegen. Geschah das nicht, galten bis Ende 2018 automatisch zehn Stunden pro Woche als vereinbart. Das war bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro unproblematisch. Der Arbeitgeber vergütete dann pro Monat mindestens 382,78 Euro und blieb somit unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro.
Seit 2019 gelten ohne Schriftliches 20 Stunden als vereinbart. Mal 9,19 Euro gesetzlichem Mindestlohn ergibt das pro Monat mindestens 795,86 Euro. Damit ist die 450-Euro-Grenze überschritten. Die Rentenversicherung wird die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, erklärt Rechtsanwalt Stefan Haban. Darum: Neben dem Lohn auch die Arbeitszeit vertraglich fixieren.
Quelle: Pressemitteilung Ecovis
Bei Google bevorzugen
Sie möchten bei der Suche nach aktuellen Entwicklungen häufiger unsere Beiträge sehen? Dann fügen Sie uns jetzt zu Ihren bevorzugten Quellen hinzu.
Als bevorzugte Quelle auswählen