RSV-Prophylaxe

Wie Haus- und Kinderärzt:innen Beratung und Injektion nach EBM abrechnen

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Ziel der RSV-Prophylaxeverordnung ist, die Häufigkeit schwer verlaufender RSV-Erkrankungen bei Neugeborenen und Säuglingen zu reduzieren.

Am 14. September trat die RSV-Prophylaxeverordnung des BMG in Kraft. Mit Wirkung zum 16. September regelte der Bewertungsausschuss die entsprechenden EBM-Leistungen. Ziel ist es, die Häufigkeit schwer verlaufender Erkrankungen am Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) bei Neugeborenen und Säuglingen zu reduzieren. Nach § 1 der Verordnung haben alle Versicherte bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur allgemeinen Prophylaxe gegen RSV.

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