Praxisbesonderheiten bei Prüfverfahren vorstellen
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Die Prüfgremien dürfen den Begriff „Praxisbesonderheiten“ bei Wirtschaftlichkeits- oder Richtgrößenprüfungen nicht eingeschränkt auslegen.
Die Prüfgremien dürfen den Begriff „Praxisbesonderheiten“ bei Wirtschaftlichkeits- oder Richtgrößenprüfungen nicht eingeschränkt auslegen.