Kranke Mitarbeiterin: Ab wann ist AU-Meldung nötig?
Der aktuelle Tarifvertrag Ärzte/MFA orientiert sich am Entgeltfortzahlungsgesetz: Die MFA muss ihrem Arbeitgeber am auf den 3. AU-Tag folgenden Arbeitstag die AU nachweisen. Beispielsweise Beginn der AU am Mittwoch, dann muss die AU spätestens am Montag vorgelegt werden (Samstag und Sonntag sind keine Arbeitstage).
Der Arbeitgeber ist aber auch berechtigt, schon vorher eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen – dies sollte er natürlich den MFAs schon vorher, am besten schriftlich per Dienstanweisung, mitteilen. Er kann dann festlegen, dass schon am ersten oder auch zweiten Tag der AU die Krankheit ärztlich festgestellt wird.
Unabhängig von einer vorliegenden AU-Meldung kann der Arzt als Arbeitgeber aber per Umlage U1 einen Teil des Gehaltes von der Krankenversicherung der MFA zurückerstattet bekommen; hierfür ist also die AU-Bescheinigung nicht erforderlich.
Autor:
74385 Pleidelsheim
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (6) Seite 64
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.