Nicht auf Dauer

Auf Abruf mehr arbeiten ist keine Einwilligung

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Für die Arbeit auf Abruf gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, ohne die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.