Homepage darf nicht mit Festpreis für ärztliche Lippenvergrößerung werben

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Die Preisangabe für eine ärztliche Leistung wie Lippenvergrößerung darf dem Patienten nicht als Festpreis erscheinen.

Werden für eine Behandlung „Kosten n. GOÄ: 395 Euro“ angegeben, entsteht der Eindruck, es handelt sich dabei um einen Festpreis – und das verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, so ein Gericht.