ITler in der Arztpraxis: Dilemma mit Happy End

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Mit dem alten § 203 riskierte der Arzt auch strafrechtliche Konsequenzen.

Die Schweigepflicht erstreckt sich vom Arzt auf seine Mitarbeiter. Deswegen darf er ihnen überhaupt Geheimnisse offenbaren. Zu den Mitarbeitern wurden bislang allerdings nur Festangestellte gezählt.